Wer Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden erhält, muss sie grundsätzlich versteuern. Doch mit einem Freistellungsauftrag können Anlegerinnen und Anleger ihre Gewinne bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei kassieren – und so verhindern, dass die Bank automatisch Abgeltungsteuer ans Finanzamt abführt.
Sparerpauschbetrag clever nutzen
Der sogenannte Sparerpauschbetrag beträgt aktuell
- 1.000 Euro für Einzelpersonen
- 2.000 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam veranlagt werden.
Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei, wenn bei der jeweiligen Bank ein Freistellungsauftrag hinterlegt ist. Wird kein solcher Auftrag erteilt – oder übersteigen die Erträge die Freibetragsgrenze –, führt die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Die Gesamtbelastung kann so auf bis zu 27,99 Prozent steigen.
Auf mehrere Banken verteilt
Viele Anleger nutzen mehrere Konten oder Depots. In diesem Fall lässt sich der Sparerpauschbetrag auf verschiedene Banken aufteilen. Wichtig ist nur, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den Maximalbetrag nicht übersteigt.
Wer versehentlich zu hohe Freistellungsaufträge erteilt, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben – meist führt das zu einer Nachzahlung.
Umgekehrt gilt: Wurde der Freibetrag ungünstig verteilt, sodass an einer Stelle zu viel Steuer abgezogen wurde, lässt sich dieser Betrag über die Steuererklärung zurückholen.
Tipp: Freibetrag fürs Depot nutzen
Besonders lohnend ist der Einsatz des Freistellungsauftrags für Depots mit Fonds oder Aktien. Bei thesaurierenden Fonds etwa werden Erträge automatisch reinvestiert. Werden sie nicht versteuert, erhöht sich der Anlagebetrag – der Zinseszinseffekt kann dadurch stärker wirken.
Fazit
Ein richtig gesetzter Freistellungsauftrag spart bares Geld und unnötigen Aufwand mit dem Finanzamt. Wer mehrere Banken nutzt, sollte seine Aufteilung regelmäßig prüfen – am besten zu Jahresbeginn, bevor Zinsen und Dividenden gutgeschrieben werden.