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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der T1 Trading GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 71 IN 199/25

Am 25. September 2025 hat das Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht – im Rahmen eines förmlichen Beschlussverfahrens eine weitreichende Entscheidung über das Vermögen der T1 Trading GmbH mit Sitz in der Lise-Meitner-Allee 31, 25436 Tornesch, getroffen. Das Unternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter der Registernummer HRB 16412 PI und vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Selcuk Akyüz, sah sich mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens konfrontiert.

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen des Schuldnervermögens und zur Sicherung der Interessen der Gläubiger wurde gemäß § 21 Absatz 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) mit Wirkung zum 25. September 2025 um 08:20 Uhr die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen bestellt. Er ist tätig in der Kanzlei am Neuer Wall 25, 20354 Hamburg, und unter der Telefonnummer 040 320857-0 sowie per Fax unter 040 320857-140 erreichbar. Die Bestellung erfolgte unter der Maßgabe, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam sind. Dies betrifft insbesondere auch die Einziehung offener Forderungen.

Diese Maßnahme stellt sicher, dass keine Vermögenswerte der Gesellschaft ohne Prüfung durch den Insolvenzverwalter abfließen können und dient dem Schutz der Gläubigergemeinschaft vor unkontrollierten Transaktionen in einer wirtschaftlich kritischen Phase.

Die Betroffenen des Verfahrens wurden zugleich über die ihnen zustehenden Rechtsbehelfe belehrt. So kann gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich beim Amtsgericht Pinneberg, Außenstelle Osterbrooksweg 42 + 44, 22869 Schenefeld, einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle zu erklären. Für den Fristbeginn ist entweder die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung – wie sie gemäß § 9 InsO über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt – maßgeblich, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt.

Besonderes Augenmerk wurde auf die formgerechte elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen gelegt. Diese müssen entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden. Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht eine zwingende Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung, sofern nicht ausnahmsweise technische Hinderungsgründe bestehen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind.

Mit dieser Anordnung hat das Insolvenzgericht einen ersten, wichtigen Schritt im Verfahren über die T1 Trading GmbH vollzogen. Der weitere Fortgang des Verfahrens wird entscheidend davon abhängen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen und ob gegebenenfalls Sanierungsmöglichkeiten bestehen.

Verkündet wurde dieser Beschluss am 25. September 2025 durch das Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht.

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