Aktenzeichen: 70j IN 174/25
Mit Beschluss vom 24. September 2025 hat das Amtsgericht Köln – Insolvenzgericht – um 14:07 Uhr eine bedeutsame Entscheidung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der RLE Mobility GmbH & Co. KG getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in Brodhausen 1, 51491 Overath, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer HRA 36990 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die RLE Mobility Beteiligungsgesellschaft mbH, ihrerseits eingetragen im Handelsregister unter HRB 79239. Diese wiederum wird durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Joachim Laufenberg vertreten.
Zur Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin sowie zur Vorbereitung einer geordneten Fortführung oder Abwicklung der Geschäfte wurde gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Herrn Markus Ritterrath, ansässig in der Sürst 3, 53111 Bonn. Mit dieser Bestellung ist Herr Ritterrath befugt und verpflichtet, das schuldnerische Vermögen zu sichern und zu überwachen sowie den laufenden Geschäftsbetrieb mit Bedacht auf die Gläubigerinteressen zu prüfen.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO sind ab dem Zeitpunkt der Anordnung Verfügungen der Schuldnerin über ihre Vermögensgegenstände nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich wirksam. Darüber hinaus wurden auch weitergehende Sicherungsmaßnahmen getroffen: Den Schuldnern der Schuldnerin – also den sogenannten Drittschuldnern – ist es fortan untersagt, Zahlungen unmittelbar an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, bestehende Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Drittschuldner wurden ausdrücklich aufgefordert, etwaige Leistungen nur unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtslage zu erbringen, um ihre eigene Zahlungspflicht nicht zu gefährden, § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Ferner wurden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin mit sofortiger Wirkung untersagt, ausgenommen hiervon sind lediglich Vollstreckungen in unbewegliche Gegenstände. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt. Diese Maßnahme soll verhindern, dass einzelne Gläubiger sich vorzeitig Zugriff auf Vermögenswerte verschaffen und so die gleichmäßige Befriedigung der Gläubigergesamtheit gefährden.
Mit diesen umfassenden Anordnungen hat das Amtsgericht Köln einen ersten wichtigen Schritt zur Stabilisierung der finanziellen Situation der RLE Mobility GmbH & Co. KG unternommen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Lage des Unternehmens prüfen und dem Gericht über die Aussichten einer möglichen Sanierung oder Abwicklung berichten.
Der Beschluss wurde am 24. September 2025 erlassen und ist damit wirksam.