Aktenzeichen: 3613 IN 6521/25
Mit Beschluss vom 24. September 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – in einem bedeutenden Schritt zur Sicherung der Gläubigerinteressen eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der German Academy of Digital Education GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in Nuthedamm 9, 14974 Ludwigsfelde, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Registernummer HRB 36925 P eingetragen und wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Torsten Herfert.
Der Beschluss erfolgte auf Antrag der Schuldnerin selbst, um im Rahmen eines geordneten Verfahrens über die Zukunft der Gesellschaft zu entscheiden. Ziel dieser Maßnahme ist es, bis zur Entscheidung über die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern (§§ 21, 22 InsO).
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Sascha Feies, Kanzleisitz Kantstraße 164, 10623 Berlin, bestellt. Ihm obliegt es nun, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu erhalten. Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind fortan nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Besonders hervorzuheben ist, dass der Schuldnerin insbesondere auch die Einziehung offener Forderungen untersagt wurde – ein klarer Schritt zur Vermeidung unkontrollierter Mittelabflüsse.
Herr Feies wurde darüber hinaus umfassend ermächtigt: Er darf bestehende Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einziehen, eingehende Gelder sowie Schecks entgegennehmen und ein Insolvenzsonderkonto gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Februar 2019 – Az. IX ZR 47/18) einrichten. Damit wird sichergestellt, dass alle einfließenden Mittel geordnet und getrennt von der bisherigen Geschäftstätigkeit für die spätere Insolvenzmasse gesichert bleiben.
Auch gegenüber Drittschuldnern wurden klare Anordnungen getroffen: Diese dürfen ab sofort keine Zahlungen mehr an die Gesellschaft leisten. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten. Parallel dazu wurde angeordnet, dass sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – mit Ausnahme solcher, die unbewegliches Vermögen betreffen – untersagt und laufende Maßnahmen einstweilen eingestellt werden.
Um seine Aufgabe wirksam wahrnehmen zu können, ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Schuldnerin ist zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet und hat alle zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse und Sicherung der Masse erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus wurde der Verwalter ermächtigt, auch bei Dritten – wie Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten oder Staatsanwaltschaften – Erkundigungen einzuholen. Dies schließt auch die Einsicht in das Grundbuch ein, soweit es relevante Eintragungen zur Schuldnerin enthält.
Der Beschluss gilt zugleich als amtlicher Nachweis der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Veröffentlichung erfolgt über ein elektronisches Informationssystem und wird dort, gemäß den Vorgaben der Insolvenzbekanntmachungsverordnung (InsOBekV), für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert.
Betroffene Parteien – sei es die Schuldnerin selbst oder Gläubiger – können gegen den Beschluss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde einlegen. Diese ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Rechtsbehelfe können auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Form, insbesondere hinsichtlich Signatur und Übermittlungsweg, genügen.
Mit dieser Entscheidung setzt das Amtsgericht Charlottenburg einen klaren Rahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse der German Academy of Digital Education GmbH. In den kommenden Wochen wird sich zeigen, ob eine Sanierung möglich erscheint oder ein Regelinsolvenzverfahren eingeleitet werden muss.
Erlassen wurde der Beschluss am 24. September 2025.