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Dedo Weigert Film GmbH unter vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1500 IN 2163/25

Am 24. September 2025 hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – um 11:30 Uhr eine entscheidende Maßnahme zur Sicherung der Vermögensinteressen der Dedo Weigert Film GmbH getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Karl-Weinmair-Straße 10, 80807 München, ist beim Amtsgericht München unter der Registernummer HRB 7194 registriert und wird durch ihre beiden Geschäftsführer, Herrn Roman Hoffmann und Herrn Dedo Weigert, gesetzlich vertreten. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Bernd Hadamczik aus Neumünster.

Zur Abwendung drohender nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage ordnete das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin an.

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen bestellt, der unter der Adresse Nymphenburger Straße 3b, 80335 München tätig ist. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer +49 (89) 55066-420 sowie per E-Mail unter inso@bakertilly.de.

Mit der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde zugleich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihre Vermögensgegenstände ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Anordnung umfasst insbesondere auch die Einziehung von Außenständen – ein zentraler Schritt, um den Liquiditätsfluss zu kontrollieren und zu sichern.

Durch diese Maßnahmen wird gewährleistet, dass kein unkontrollierter Abfluss von Vermögenswerten erfolgt und sämtliche Geschäftsvorgänge unter dem wachsamen Auge des Insolvenzverwalters stattfinden. Ziel dieser Sicherungsanordnung ist es, das Unternehmensvermögen bis zur Entscheidung über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schützen und eine bestmögliche Ausgangslage für alle Gläubiger zu schaffen.

Die Schuldnerin sowie potenziell betroffene Gläubiger wurden im Beschluss zudem über ihre Rechte belehrt. Gegen diese Entscheidung steht der sofortige Rechtsbehelf der Beschwerde offen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzulegen. Die Frist beginnt mit der ersten wirksamen Bekanntgabe – sei es durch Verkündung, Zustellung oder durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Einlegung der Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll erfolgen; eine anwaltliche Vertretung ist dabei nicht zwingend erforderlich, aber möglich. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung benennen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde gegen diese eingelegt wird.

Rechtsbehelfe können auch in elektronischer Form eingereicht werden, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen – insbesondere hinsichtlich qualifizierter elektronischer Signatur oder Übermittlung über sichere Übertragungswege – entsprechen. Für professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Einreichung, es sei denn, technische Störungen machen eine vorübergehende Ausnahme erforderlich.

Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht München einen zentralen Schritt zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage der traditionsreichen Dedo Weigert Film GmbH eingeleitet. Der weitere Verlauf des Verfahrens wird zeigen, ob eine Sanierung in Betracht kommt oder das Insolvenzverfahren in regulärer Form eröffnet wird.

Der Beschluss wurde erlassen am 24. September 2025.

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