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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Urban Bite GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 253 IN 114/25

Im Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Urban Bite GmbH, Kleine Beurhausstraße 20, 44137 Dortmund, hat das Amtsgericht Dortmund am 15. September 2025 um 12:46 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Nummer HRB 28683 eingetragen. Sie wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Lars Alheidt, Mohamed Ayoub und Eren Can Önal. Der Geschäftszweig der Gesellschaft umfasst den Betrieb von Gastronomiebetrieben in Dortmund sowie alle damit verbundenen Nebengeschäfte.

Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Frauke Heier, Heiliger Weg 8–10, 44135 Dortmund, bestellt.

Anordnung gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen

Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag wurden gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen getroffen:

  • Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  • Drittschuldnern wird untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie sind verpflichtet, Zahlungen nur noch unter Beachtung dieser Anordnung ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  • Zwangsvollstreckungen, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, sind untersagt – ausgenommen sind Maßnahmen, die unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Diese Maßnahmen dienen der Stabilisierung der finanziellen Lage und der Prüfung, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erfolgen kann.

Amtsgericht Dortmund, 15. September 2025

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