Aktenzeichen: 3606 IN 6251/25
Am 15. September 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BAGR Berliner Aluminiumwerk GmbH, ansässig in der Kopenhagener Straße 59, 13407 Berlin, eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 62201 eingetragen und wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Ioannis Zaimis.
Die Schuldnerin hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Um während der laufenden Prüfung des Antrags nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern, ordnete das Gericht gemäß §§ 21, 22 InsO sichernde Maßnahmen an.
Zentrale Anordnungen des Beschlusses
- Zwangsvollstreckungen untersagt:
Ab sofort sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung – gegen die Schuldnerin verboten, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Verwalters, was einem Verfügungsverbot gleichkommt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Diese Maßnahmen stellen sicher, dass bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung keine Gläubigerinteressen verletzt oder Vermögenswerte unkontrolliert verschoben werden. Das Insolvenzgericht wahrt so die Integrität der Masse.
Hinweis zur Veröffentlichung
Die Veröffentlichung der Entscheidung im elektronischen Informationssystem gemäß der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren (InsOBekV) erfolgt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnungen. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, wird die Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach deren Aufhebung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzureichen – entweder schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Die anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss klar die angefochtene Entscheidung bezeichnen und enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.
Besonderheiten gelten für Beschwerden, mit denen die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 gerügt wird – auch diese sind auf dem gleichen Weg möglich (§ 4 EGInsO).
Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, müssen dann jedoch:
- qualifiziert elektronisch signiert sein oder
- über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP) eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der offiziellen Seite der Justiz unter www.justiz.de.
Die Entscheidung markiert den Beginn eines kritischen Prüfungsprozesses für die BAGR Berliner Aluminiumwerk GmbH. Ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, hängt nun von der Bewertung des vorläufigen Verwalters und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ab. Bis dahin steht der Betrieb unter gerichtlich angeordneter Aufsicht – ein Schutzschirm, aber auch ein Alarmzeichen.