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Vorläufige Insolvenzverwaltung für das Brauhaus Zum goldenen Handwerk GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 504 IN 179/25

Mit Beschluss vom 15. September 2025 hat das Amtsgericht Wuppertal im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Brauhaus Zum goldenen Handwerk GmbH weitreichende Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse getroffen.

Die Gesellschaft mit Sitz am Bernsauplatz 8–12, 40699 Erkrath, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 78617 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Herrn Andre Segin gesetzlich vertreten.

Anordnung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung

Um einer möglichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zuvorzukommen, ordnete das Gericht auf Grundlage der §§ 21 und 22 InsO folgende Maßnahmen an:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Friedrich-Ebert-Straße 146, 42117 Wuppertal, bestellt. Ihm obliegt fortan die Überwachung und Kontrolle der wirtschaftlichen Aktivitäten der Schuldnerin.
  2. Verfügungsverbot:
    Verfügungen der Brauhaus Zum goldenen Handwerk GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Maßnahme verhindert, dass das Unternehmen eigenständig Vermögenswerte veräußert oder verschiebt, die Gläubigern zustehen könnten (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
  3. Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin:
    Drittschuldnern – also Personen oder Unternehmen, die der Schuldnerin Geld schulden – ist es ab sofort untersagt, Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zahlungen dürfen nur noch unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
    Zwangsvollstreckungen, Arrestmaßnahmen und einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin sind untersagt – ausgenommen davon sind nur Maßnahmen gegen unbewegliche Vermögenswerte. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung des Beschlusses

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet, dass das Gericht bereits gravierende Zahlungsschwierigkeiten bei der Schuldnerin erkennt und durch frühzeitige Maßnahmen die Interessen der Gläubiger schützen will.
Besonders bedeutsam ist dabei das Verfügungsverbot und die Zahlungssperre, die sicherstellen sollen, dass die noch vorhandene Liquidität nicht ohne gerichtliche Kontrolle abfließt.

Ob es zur Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens kommt, entscheidet sich in den kommenden Wochen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Lage der Brauhaus Zum goldenen Handwerk GmbH prüfen und dem Gericht Bericht erstatten.

Amtsgericht Wuppertal – Insolvenzgericht

Beschluss vom 15.09.2025, 10:38 Uhr
Aktenzeichen: 504 IN 179/25

Ein schwerer Schritt für ein Unternehmen, dessen Name einst für Gastlichkeit und Handwerkskunst stand – nun bleibt abzuwarten, ob Sanierungsmöglichkeiten bestehen oder das endgültige Aus bevorsteht.

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