Dark Mode Light Mode

Ende ohne Anfang: OVL Onlinevertrieb & -logistik Verwaltungs GmbH scheitert mit Insolvenzantrag

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3613 IN 4876/25

Am 11. September 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren über den Antrag der OVL Onlinevertrieb & -logistik Verwaltungs GmbH einen folgenschweren Entschluss gefasst: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.

Die Schuldnerin mit Sitz in der Gerlinger Straße 34, 12349 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 125349 eingetragen. Vertreten wird sie durch ihren Geschäftsführer Youssef Hassan. Zweck der Gesellschaft ist insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung bei Kommanditgesellschaften, insbesondere bei der OVL Onlinevertrieb & -logistik GmbH & Co. KG – ein Modell, das offenbar nicht vor dem finanziellen Zusammenbruch schützen konnte.

Die Entscheidung des Gerichts nach § 26 InsO bedeutet: Nicht einmal die Verfahrenskosten können gedeckt werden. Ein Insolvenzverfahren findet damit nicht statt – ein ernüchterndes Ende für ein Unternehmen, das einst als haftende Gesellschaft im Onlinevertriebssektor fungierte. Für Gläubiger bedeutet dies zugleich: Kein rechtliches Forum zur Forderungsanmeldung, kein Verteilungsverfahren, keine Verwertung von Vermögenswerten.

Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Entscheidung ist klar: Das Unternehmen ist faktisch zahlungsunfähig und vermögenslos. Die Abweisung des Insolvenzantrags markiert nicht nur das Scheitern eines letzten Rettungsversuchs, sondern ist zugleich ein stilles Ende – ohne Insolvenzverwalter, ohne Gläubigerversammlung, ohne Sanierungsperspektive.

Der vollständige Beschluss liegt beim Insolvenzgericht zur Einsicht bereit.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Alternativ kann sie auch bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll erklärt werden – maßgeblich bleibt jedoch, dass die Beschwerde rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht.

Die Frist beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse: Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde muss jedoch durch den Beschwerdeführer oder einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein und die Entscheidung klar bezeichnen. Die Einreichung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen – allerdings nur unter Einhaltung der strengen formalen Anforderungen der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung), wie z. B. der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines sicheren Übermittlungswegs.

Nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich auf www.justiz.de.

Der Fall der OVL Onlinevertrieb & -logistik Verwaltungs GmbH zeigt auf ernüchternde Weise, dass in der Insolvenz nicht immer ein Verfahren folgt. Fehlt die Masse, bleibt nur noch das Schweigen des Gerichts – und das wirtschaftliche Aus.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Lieferando-Fahrer demonstrieren erneut in Hamburg – 500 Jobs bedroht

Next Post

Stellwerk-Störung in Lehrte: Verspätungen und Zugausfälle zwischen Hannover und Berlin