Aktenzeichen: 3613 IN 4650/25
Berlin, 12. September 2025 – Die in der Hauptstadt ansässige Fidan Bauausführungen GmbH steht unter vorläufiger Insolvenzverwaltung. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am heutigen Morgen um 08:00 Uhr tiefgreifende Maßnahmen zum Schutz der Vermögenswerte der Gesellschaft beschlossen. Damit reagiert das Gericht auf den gestellten Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Die Schuldnerin, mit Geschäftssitz in der Industriestraße 1–3, 12099 Berlin, ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 245798 eingetragen. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr Caglar Yerligül. Die Fidan Bauausführungen GmbH war insbesondere im Bereich Bauausführungen und Logistik tätig und galt als Teil der breit aufgestellten mittelständischen Berliner Bauwirtschaft – nun droht dem Unternehmen der Stillstand auf der Baustelle.
Gerichtliche Anordnungen im Überblick
Zur Abwendung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage wurde gemäß §§ 21, 22 InsO Folgendes angeordnet:
- Zwangsvollstreckungen und Vollziehungen einstweiliger Verfügungen gegen das Unternehmen sind untersagt, ausgenommen sind Maßnahmen, die sich auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungen werden einstweilen eingestellt.
- Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, zu überwachen und zu erhalten.
- Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände bedürfen ab sofort der Zustimmung des Insolvenzverwalters, andernfalls sind sie rechtlich unwirksam.
- Die Schuldnerin verliert die Verfügungsgewalt über ihre Bankkonten und Außenstände. Diese geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der nun auch Bankguthaben einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen darf.
- Zur Absicherung der Masse ist der Insolvenzverwalter berechtigt, Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder in eigener Funktion zu eröffnen und zu verwalten.
- Alle Drittschuldner – also Schuldner der Schuldnerin – dürfen nicht mehr an die Gesellschaft zahlen, sondern ausschließlich unter Beachtung dieser Anordnung direkt an den Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Die Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter vollumfänglich Auskunft zu erteilen.
- Darüber hinaus erhält der Insolvenzverwalter das Recht, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Nachforschungen durchzuführen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen.
Ziel all dieser Maßnahmen ist es, die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens zu bewahren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils früheste Ereignis.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, insbesondere bei Rügen zur internationalen Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848.
Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe dürfen als elektronische Dokumente übermittelt werden, müssen jedoch entweder qualifiziert elektronisch signiert oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Detaillierte Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich auf www.justiz.de.
Mit dieser Entscheidung stellt das Insolvenzgericht frühzeitig die Weichen für eine geordnete Klärung der finanziellen Verhältnisse. Ob die Fidan Bauausführungen GmbH sich unter Insolvenzschutz neu aufstellen kann oder einem endgültigen Abwicklungsverfahren entgegensieht, bleibt die Frage der nächsten Wochen.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, den 12.09.2025