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CB Property Management GmbH: Amtsgericht Charlottenburg ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 10. September 2025 um 14:19 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CB Property Management GmbH, mit Sitz in der Sachsendamm 4/5, 10829 Berlin, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die im Handelsregister unter HRB 155502 eingetragene Gesellschaft wird durch Geschäftsführer Jörg Steffen George Salden vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigte sind die BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, tätig.

Zum Schutz der Insolvenzmasse vor nachteiligen Veränderungen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung hat das Gericht einschneidende Maßnahmen gemäß §§ 21 und 22 InsO verfügt.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Stephanie Hotopp, Rankestraße 33, 10789 Berlin, bestellt.

Die Anordnung im Einzelnen:

  • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Dazu zählt insbesondere auch die Einziehung offener Forderungen.
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, werden untersagt, soweit sie keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.
  • Drittschuldnern – also Personen oder Unternehmen, die gegenüber der CB Property Management GmbH zahlungspflichtig sind – ist es verboten, weiterhin an die Gesellschaft zu zahlen. Sie sind verpflichtet, Leistungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Die Verwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto gemäß BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18) einzurichten.
  • Sie ist ferner befugt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Unterlagen einzusehen, Nachforschungen anzustellen und alle zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte zu verlangen. Zudem darf sie Auskünfte bei Banken, Behörden, Gerichten und Grundbuchämtern einholen.
  • Die Ausfertigung des Beschlusses dient als Nachweis der Bestallung.

Die Maßnahmen dienen der Sicherung des schuldnerischen Vermögens, der Vorbereitung der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung sowie dem Schutz der Gläubigerinteressen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung über www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eingetretene Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzureichen oder zur Niederschrift bei einem beliebigen Amtsgericht zu erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden. Dabei ist auf die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs oder eine qualifizierte elektronische Signatur zu achten. Eine einfache E-Mail genügt den Anforderungen nicht.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 10.09.2025

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