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CB Asset Management GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 10. September 2025 um 13:00 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht im Verfahren über den Insolvenzantrag der CB Asset Management GmbH, Sachsendamm 4/5, 10829 Berlin, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die im Handelsregister unter HRB 186491 eingetragene Gesellschaft wird durch Geschäftsführer Jörg Steffen Salden, genannt George, vertreten.

Vorläufiger Insolvenzverwalter:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus, Rankestraße 33, 10789 Berlin, bestellt.

Anordnungen des Gerichts:

  1. Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin – einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung – sind untersagt, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
  3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt,
    • Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen,
    • eingehende Gelder entgegenzunehmen,
    • Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion zu eröffnen und darüber zu verfügen – gemäß den Urteilen des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) und 24.01.2019 (IX ZR 110/17).
  4. Banken und andere kontoführende Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskünfte zu den Konten der Schuldnerin zu erteilen.
  5. Drittschuldnern wird untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind aufgefordert, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin durchzuführen und darüber Nachweis zu führen (§ 8 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
  7. Der Verwalter ist außerdem berechtigt,
    • die Geschäftsräume und Nebenräume zu betreten,
    • Nachforschungen anzustellen,
    • Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen,
    • Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Grundbuchämtern einzuholen.

Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszugeben.

Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung:

Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informationssystem bleibt mindestens für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Bei Verfahrenseröffnung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung oder Rechtskraft der Einstellung (§ 3 InsOBekV).

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 10.09.2025

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