Am 10. September 2025 um 11:50 Uhr hat das Amtsgericht Hildesheim im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wert-Investition Projekt 172 GmbH die vorläufige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Käthe-Paulus-Straße 2a, 31157 Sarstedt, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hildburghausen unter der Nummer HRB 207883 eingetragen und wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner Ströer, wohnhaft in der Gerhart-Hauptmann-Straße 10, 31137 Hildesheim.
Mit dem Beschluss wird die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Antragstellerin erheblich eingeschränkt. Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft dürfen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Kanzlei Wilhelm & Kollegen, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, bestellt. Er ist fortan berechtigt, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu überwachen. Für Rückfragen oder Mitteilungen ist er unter der Telefonnummer 0511-6968460 oder per E-Mail an kanzlei@Wilhelm-Kollegen.de erreichbar.
Die Schuldner der Antragstellerin wurden ausdrücklich aufgefordert, künftige Zahlungen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Damit soll verhindert werden, dass Vermögenswerte der Gesellschaft außerhalb des insolvenzrechtlich geregelten Verfahrens abfließen.
Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger können Beschwerde erheben, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Insolvenzverordnung rügen möchten. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung des Beschlusses. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt sie zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim einzulegen – schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts. Entscheidend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung der Beschwerdeführung enthalten. Soll der Beschluss nur teilweise angefochten werden, ist dies genau zu bezeichnen. Eine Begründung wird empfohlen.
Datenschutzhinweis:
Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 DSGVO finden sich auf der Website des Amtsgerichts Hildesheim unter:
www.amtsgericht-hildesheim.niedersachsen.de
Auf Wunsch wird die Datenschutzerklärung auch in Papierform zur Verfügung gestellt.
Amtsgericht Hildesheim, 10.09.2025