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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Domesticon Zweite Immobilien GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3611 IN 1552/25

Am 28. August 2025 um 13:45 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg auf Antrag der Gläubiger Silke Kolmer und Rolf Hartleib, beide wohnhaft in Stade, die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Domesticon Zweite Immobilien GmbH & Co. KG angeordnet. Die Schuldnerin war zuletzt geschäftsansässig am Kurfürstendamm 106, 10711 Berlin und im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRA 54215 eingetragen. Als persönlich haftende Gesellschafterin fungierte die ICN Real Estate GmbH, vertreten durch Olaf Feuerherm.

Ziel der Anordnung ist es, das schuldnerische Vermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kanzleisitz Kantstraße 164, 10623 Berlin, bestellt. Er ist mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, um die Vermögenswerte zu sichern und zu überwachen. Dazu zählen insbesondere die Einziehung von Bankguthaben und Forderungen sowie die Eröffnung von Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder des Verwalters.

Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind fortan nur mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Drittschuldner – also jene, die der Schuldnerin Geld schulden – dürfen ausschließlich an den vorläufigen Verwalter leisten. Ein Zahlungsverbot gegenüber der Schuldnerin wurde ausgesprochen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wurden einstweilen untersagt, sofern nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits laufende Vollstreckungen sind ausgesetzt.

Zur Prüfung der wirtschaftlichen Situation wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen sowie Auskünfte bei Banken, Behörden, Notaren und weiteren Dritten einzuholen. Die Schuldnerin ist zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet.

Der Beschluss wird elektronisch veröffentlicht und bleibt dort für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung. Wird es nicht eröffnet, erfolgt die Löschung sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.

Amtsgericht Charlottenburg, 28. August 2025

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