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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Home United Management GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67c IN 334/25

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Home United Management GmbH, mit Sitz in der Nobistor 16, 22767 Hamburg, hat das Amtsgericht Hamburg am 27. August 2025 um 16:29 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 150875 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tomislav Karajica. Der Geschäftszweig des Unternehmens umfasst die An- und Vermietung sowie die Verwaltung von Gewerbe- und Wohnobjekten, einschließlich deren Ausstattung.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Niklas Marwedel, Alstertor 9, 20095 Hamburg, bestellt. Er übernimmt fortan die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und einen geordneten Verlauf des Insolvenzverfahrens vorzubereiten.

Mit dem gerichtlichen Beschluss wurde verfügt, dass sämtliche Verfügungen der Home United Management GmbH über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Vermeidung nachteiliger Veränderungen im Vermögensbestand.

Darüber hinaus wurde den Drittschuldnern – also den Schuldnern der Gesellschaft – ausdrücklich untersagt, noch Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen dürfen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden. Dieser ist zudem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Zudem untersagte das Gericht alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, sofern sich diese nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

Mit diesen Anordnungen ist ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage der Home United Management GmbH eingeleitet. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.

Amtsgericht Hamburg, 27. August 2025

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