Aktenzeichen: 403 IN 1544/25
Das Amtsgericht Leipzig hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Mottes Veranstaltungsservice Leipzig GmbH, ansässig in der Eilenburger Straße 20, 04425 Taucha, am 28. August 2025 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Leipzig unter der Handelsregisternummer HRB 21962 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Jürgen Möttingdörfer vertreten.
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Axel Roth von der Curator AG Insolvenzverwaltungen mit Sitz in Leipzig bestellt. Mit dieser Entscheidung verfolgt das Gericht das Ziel, die Insolvenzmasse zu sichern und im Interesse der Gläubiger zu erhalten.
Der Beschluss sieht vor, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dieser sogenannte Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) dient dem Schutz der Masse und verhindert eigenmächtige Verfügungen durch die Schuldnerin in dieser kritischen Phase.
Darüber hinaus ist der Insolvenzverwalter ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen der Schuldnerin in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen und Bankguthaben auf ein eigens eingerichtetes Sonderkonto einzuziehen. Drittschuldner – also jene, die der Schuldnerin Geld schulden – dürfen ausschließlich an den vorläufigen Verwalter leisten, sofern keine Zustimmung zur Leistung an die Schuldnerin vorliegt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ebenfalls berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Auskünfte von Behörden, Banken und weiteren relevanten Stellen einzuholen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und umfassend Auskunft zu erteilen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin – einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung – werden vorläufig eingestellt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden ebenfalls untersagt. Von dieser Regelung ausgenommen bleiben jedoch Verfahren zur Erteilung einer Vermögensauskunft.
Mit diesen Maßnahmen hat das Gericht einen wichtigen Schritt zur ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens eingeleitet. Die vorläufige Verwaltung ermöglicht es, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen, Gläubigerinteressen zu wahren und die Grundlage für eine mögliche Sanierung oder Abwicklung zu schaffen.
Amtsgericht Leipzig, 28. August 2025