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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Sonnendach Solar GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3615 IN 4048/25

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 22. August 2025 um 15:00 Uhr im Verfahren über das Vermögen der Sonnendach Solar GmbH, mit Sitz in der Werftendensteig 3 A, 13409 Berlin, die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung erlassen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 248805 eingetragen und wird vertreten durch die Geschäftsführerin Snežana Stanojević.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wurde unter anderem verfügt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügung, untersagt werden, soweit sie keine unbeweglichen Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, bestellt.

Ab sofort sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dieser ist zudem berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Hierzu darf er auch Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen in seiner Funktion als Insolvenzverwalter einrichten und über diese verfügen. Diese Konten müssen den Anforderungen der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24. Januar 2019 (Az. IX ZR 110/17) entsprechen.

Die bei Kreditinstituten geführten Konten der Schuldnerin unterliegen einer Auskunftspflicht gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter.

Drittschuldnern der Sonnendach Solar GmbH wird untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

Der Insolvenzverwalter wurde außerdem beauftragt, Zustellungen dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und deren ordnungsgemäßen Zugang nachzuweisen. Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin selbst erfolgen weiterhin durch das Insolvenzgericht.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu verlangen. Auf sein Verlangen sind diese auch herauszugeben. Die Schuldnerin ist zur vollständigen Auskunftserteilung verpflichtet, sofern diese zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse oder zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich ist.

Ein Hinweis zur Datenverarbeitung: Die Veröffentlichung dieser Anordnung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem wird dort für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist das

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als erfolgt.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, muss aber rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingehen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Beschwerdeschrift unterzeichnet sein, die Entscheidung bezeichnen und eindeutig erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.

Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, insbesondere wenn die internationale Zuständigkeit im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 bestritten wird.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:

Rechtsbehelfe können elektronisch übermittelt werden, jedoch nicht per einfacher E-Mail. Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Einreichung verpflichtend, es sei denn, dies ist vorübergehend technisch unmöglich.

Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, beispielsweise über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Weitere technische Einzelheiten sind der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie der Website www.justiz.de zu entnehmen.

Amtsgericht Charlottenburg, 22. August 2025

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