Aktenzeichen: 3604 IN 4915/25
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 25. August 2025, um 15:00 Uhr, im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Curo Verpflegungssysteme GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Stieffring 2, 13627 Berlin, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 33951 eingetragen. Vertreten wird die Schuldnerin durch den Geschäftsführer Abdelaziz Alkabir.
Um eine nachteilige Veränderung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern, wurden folgende Maßnahmen ergriffen:
Es wurde ein Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesprochen, einschließlich Arrest und einstweiligen Verfügungen, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt. Er ist mit der Überwachung der Schuldnerin betraut, um das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Dabei ist er nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern handelt im Interesse der Insolvenzmasse.
Verfügungen über das Vermögen dürfen von der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Zudem wurde ihr jegliche Verfügung über Bankkonten und Außenstände untersagt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Werte ist vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und ein Sonderkonto für die Verwaltung der Mittel einzurichten.
Kreditinstitute, bei denen Konten der Schuldnerin geführt werden, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
Drittschuldnern ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Leistungen dürfen ausschließlich unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.
Zudem wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und den Nachweis über den Zugang zu führen.
Der Verwalter ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere gewähren und alle zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte erteilen.
Hinweis zur Veröffentlichung: Die Entscheidung wird in einem elektronischen Informationssystem veröffentlicht und bleibt dort für die Dauer der Wirksamkeit der Maßnahmen gespeichert. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzulegen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, jedoch muss die Beschwerdeschrift unterzeichnet sein, den angefochtenen Beschluss bezeichnen und ausdrücklich die Einlegung der Beschwerde erklären.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, insbesondere wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll.
Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch elektronisch übermittelt werden. Eine einfache E-Mail ist hierfür nicht ausreichend. Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Einreichung verpflichtend, es sei denn, technische Gründe machen dies vorübergehend unmöglich. In diesem Fall muss die Unmöglichkeit glaubhaft gemacht und das elektronische Dokument nachgereicht werden.
Die elektronische Übermittlung muss mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen oder über einen sicheren Übermittlungsweg, insbesondere über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Weitere Informationen finden sich auf der Website www.justiz.de und in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Amtsgericht Charlottenburg, 25. August 2025