Geschäftszeichen: 1501 IN 2309/25
Im Verfahren über den eigenen Insolvenzantrag der Capital Tecnet Investment Fund GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Eduard-Schenk-Straße 64, 80807 München, hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht am 22. August 2025 einen ablehnenden Beschluss gefasst. Die Gesellschaft wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Capital Tecnet Investment Management GmbH, diese wiederum vertreten durch Dr. Hans Stephan Klauer.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRA 108674 eingetragen.
Mit Beschluss vom 22.08.2025 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Das bedeutet, dass nach Einschätzung des Insolvenzgerichts nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden ist, um auch nur die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – insbesondere die Vergütung eines Insolvenzverwalters sowie sonstige Verfahrenskosten. In der Regel ist dies gleichbedeutend mit einer wirtschaftlichen Liquidation ohne ordnungsgemäßes Insolvenzverfahren, was für die Gläubiger bedeutet, dass eine Befriedigung ihrer Forderungen aus der verbleibenden Vermögensmasse nicht zu erwarten ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen und beginnt entweder mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – maßgeblich ist dabei das zuerst eintretende Ereignis. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Website www.insolvenzbekanntmachungen.de und gilt nach zwei Tagen als wirksam.
Die Beschwerde ist schriftlich beim
Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München
einzureichen oder kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts gegeben werden, muss aber rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen.
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch müssen Beschwerdeschriften unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.
Besonderheiten zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch elektronisch übermittelt werden, müssen dabei jedoch den Vorgaben des § 130a ZPO und der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) entsprechen. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Insbesondere bei Einreichung durch Anwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist zwingend eine Übermittlung als elektronisches Dokument erforderlich – entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. das EGVP – Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach).
Weitere technische Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden sich unter www.justiz.de.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht, 22. August 2025