Dark Mode Light Mode

Insolvenzantrag gegen die Omega Invest GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Geschäftszeichen: 1507 IN 324/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Omega Invest GmbH, mit Sitz in der Tal 44, 80331 München, hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht am 17. August 2025 entschieden, den Insolvenzantrag mangels Masse abzulehnen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 273422 eingetragen und wird vertreten durch den Geschäftsführer Serdar Karadag. Der Unternehmenszweck umfasst unter anderem Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, Halten, Verwalten, der Sanierung, Entwicklung sowie der Veräußerung von Immobilien.

Die Antragstellung erfolgte durch eine Gläubigerin, die die Insolvenzreife der Gesellschaft geltend gemacht hatte. Nach Prüfung durch das Gericht wurde jedoch festgestellt, dass bei der Schuldnerin nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen sieht die Insolvenzordnung die Ablehnung des Antrags vor (§ 26 InsO), da weder eine geregelte Verfahrensführung noch eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung sichergestellt werden kann.

Mit dieser Entscheidung gilt die Omega Invest GmbH faktisch als vermögenslos und aufgelöst, sofern nicht noch Nachtragswerte auftauchen oder andere rechtliche Schritte erfolgen. Für Gläubiger bedeutet dies meist, dass keine Rückflüsse aus dem Insolvenzverfahren zu erwarten sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim
Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München
einzureichen. Die Frist beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse:

  • der Verkündung der Entscheidung,
  • der Zustellung oder
  • der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
    Die Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht München. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich, die Beschwerde muss jedoch unterzeichnet und inhaltlich ausreichend bestimmt sein – also insbesondere den angefochtenen Beschluss benennen und die Einlegung der Beschwerde erklären.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:

Rechtsbehelfe können auch als elektronische Dokumente eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Wenn ein Rechtsbehelf von einem Rechtsanwalt, Notar, einer Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts eingelegt wird, muss die Einreichung elektronisch erfolgen – entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. über das EGVP).

Technische Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden sich in der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) sowie auf der Website www.justiz.de.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht, 17. August 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Insolvenzantrag der Capital Tecnet Investment Fund GmbH & Co. KG mangels Masse abgewiesen

Next Post

Drei Insolvenzanträge mangels Masse abgewiesen - Alex Capital GmbH - Capital Tecnet Investment Fund GmbH & Co. KG - Optima Real Estate UG (haftungsbeschränkt)