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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die HBG Hotelbetriebs GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 70d IN 234/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der HBG Hotelbetriebs GmbH, Herweg 50, 51429 Bergisch Gladbach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB [Nummer nicht angegeben] und vertreten durch den Geschäftsführer Maximilian Kremer, hat das Amtsgericht Köln am 18. August 2025 um 08:58 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Conrads, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0221 / 6695203-0 sowie per Fax unter 0221 / 6695203-99 erreichbar.

Die Anordnung gilt zugleich als Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens im Sinne der EU-Insolvenzverordnung (EU) 2015/848.

Die wesentlichen Bestimmungen des Beschlusses umfassen:

  • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

  • Drittschuldnern ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten; diese dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Der Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügung) gegen die Schuldnerin sind untersagt; bereits eingeleitete Verfahren werden eingestellt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und bei Dritten Auskünfte über die Vermögensverhältnisse einzuholen.

  • Er übernimmt außerdem die Zustellungspflichten gemäß § 23 Abs. 1 InsO.

Der Beschluss vom 08. August 2025 bleibt im Übrigen fortbestehen.

Rechtsmittelbelehrung:
Die Schuldnerin kann gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger sind hierzu befugt, wenn sie die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung (2015/848) bestreiten. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle einzureichen, maßgeblich ist der Eingang beim Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln.

Amtsgericht Köln, den 18. August 2025

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