Aktenzeichen: 1 IN 412/25
Am 4. August 2025 hat das Amtsgericht Aalen die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der K&G Networks IT-Dienstleistung GmbH & Co. KG angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Olgastraße 6, 89518 Heidenheim an der Brenz, wird durch die Komplementärin K&G Networks Verwaltung GmbH vertreten, deren Geschäftsführer Devrim Gökmen und Matthias Kluge sind. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRA 722688 eingetragen.
Zur Abwendung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag wurde der Wirtschaftsprüfer Patrick Wahren aus Ulm zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe ist es, das Schuldnervermögen zu sichern, zu erhalten und die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen. Besonders relevant ist hierbei die Feststellung, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Die Schuldnerin darf ab sofort keine eigenständigen Verfügungen über ihre Vermögenswerte vornehmen. Dies betrifft insbesondere auch ihre Bankkonten und offene Forderungen. Die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über diese Vermögensgegenstände ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, der auch dazu ermächtigt wurde, Sonderkonten einzurichten und über diese zu verfügen. Dies dient der ordnungsgemäßen Sicherung etwaiger Masseforderungen.
Darüber hinaus sind sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen – mit Ausnahme solcher gegen unbewegliches Vermögen – untersagt oder vorläufig eingestellt. Auch Drittschuldner, also Personen oder Firmen, die gegenüber der Schuldnerin zur Leistung verpflichtet sind, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin zahlen, sondern ausschließlich an den Insolvenzverwalter.
Zur weiteren Prüfung wird der vorläufige Insolvenzverwalter auch als Sachverständiger tätig. Ihm obliegt es zu untersuchen, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren nach der rechtlichen Struktur der Schuldnerin vorliegt und ob Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Der Beschluss wurde elektronisch veröffentlicht und bleibt für mindestens sechs Monate im öffentlichen Register einsehbar. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme gelöscht.
Betroffene Parteien können gegen diese Entscheidung innerhalb einer zweiwöchigen Frist Beschwerde einlegen. Die Einreichung muss beim Amtsgericht Aalen erfolgen. Auch die elektronische Einreichung ist unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen möglich.