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Vorläufiges Veräußerungsverbot gegen FIBRE WORKS Verwaltungs GmbH verhängt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 21 IN 92/25

Im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens zur Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Koblenz, Abteilung 21, am 28. Juli 2025 um 13:29 Uhr eine einschneidende Maßnahme gegen die FIBRE WORKS Verwaltungs GmbH mit Sitz in der Römerstraße 58, 56130 Bad Ems, ergriffen.

Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ahmet Coban, steht seit geraumer Zeit im Fokus eines Insolvenzverfahrens. Mit dem aktuellen Beschluss wurde der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung ein umfassendes Veräußerungsverbot auferlegt. Grundlage dieser Maßnahme ist § 21 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), der es den Gerichten erlaubt, zur Sicherung der Insolvenzmasse vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu erlassen.

Das Verbot untersagt der FIBRE WORKS Verwaltungs GmbH, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen. Ebenso umfasst dieses Verbot die Einziehung von Außenständen, wodurch auch finanzielle Forderungen nur noch unter besonderen Auflagen eingezogen werden dürfen.

Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und soll verhindern, dass Vermögenswerte beiseite geschafft oder verwertet werden, bevor das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß eröffnet und ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt werden kann.

Der Beschluss ist ab sofort rechtswirksam. Gläubiger und andere Verfahrensbeteiligte sind gehalten, bei etwaigen Forderungen gegenüber der Schuldnerin künftig mit besonderer Vorsicht zu agieren und die bestehenden Einschränkungen zu beachten.

Ausgestellt durch:
Amtsgericht Koblenz – Abteilung 21
56068 Koblenz, am 28.07.2025

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