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Zwei Unternehmen, kein Weg durch das Verfahren: Amtsgericht Charlottenburg weist Insolvenzanträge mangels Masse ab

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3612 IN 3680/25 und 36c IN 8083/24

Am Amtsgericht Charlottenburg wurden im Juli 2025 gleich zwei Insolvenzanträge zurückgewiesen – ein deutlicher Hinweis auf die zunehmenden finanziellen Herausforderungen für kleinere Unternehmen, insbesondere in technologie- und handelsbezogenen Branchen.

Im ersten Fall betraf der Beschluss die parelectrics UG (haftungsbeschränkt), ehemals geschäftsansässig in der Kaskelstraße 26, 10317 Berlin. Das Unternehmen, vertreten durch Geschäftsführer Dr. Tobias Blaschke, war im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung innovativer Untersuchungsgeräte tätig – unter anderem auch im medizinischen Bereich. Trotz dieses zukunftsorientierten Geschäftszweigs konnte sich die Gesellschaft wirtschaftlich nicht behaupten. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss vom 30. Juli 2025 mangels ausreichender Masse abgelehnt. Eine geordnete Abwicklung ist somit ausgeschlossen.

Auch die Cimen & Polat Market GmbH, mit Sitz in der Goebenstraße 24-26, 10783 Berlin, sah sich mit dem gleichen Schicksal konfrontiert. Das Unternehmen, geführt durch Geschäftsführer Onur Cimen, war als Lebensmittelmarkt im Berliner Stadtgebiet aktiv. Bereits im Vorfeld war es zu Zahlungsausfällen gekommen. Der durch einen Gläubiger gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde vom Amtsgericht Charlottenburg am 31. Juli 2025 ebenfalls abgewiesen – erneut mit der Begründung fehlender Insolvenzmasse.

In beiden Fällen erfolgte die Abweisung nach § 26 der Insolvenzordnung, die zum Tragen kommt, wenn selbst die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können. Das bedeutet, dass Gläubiger keine Möglichkeit erhalten, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf verbliebene Vermögenswerte zuzugreifen – ein Umstand, der häufig mit endgültigem Vermögensverlust einhergeht.

Rechtsbehelfe noch möglich

Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts kann jeweils die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Verkündung oder Bekanntmachung der Entscheidung und ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde fristgerecht beim Amtsgericht Charlottenburg eingereicht wird. Auch elektronische Einreichung ist unter bestimmten formalen Bedingungen möglich, wobei einfache E-Mails nicht ausreichen.

Beide Beschlüsse reihen sich ein in eine wachsende Zahl von Verfahren, in denen die wirtschaftliche Substanz kleiner und mittelständischer Unternehmen nicht mehr ausreicht, um ein reguläres Insolvenzverfahren in Gang zu setzen. Ein alarmierendes Zeichen für den strukturellen Druck, dem diese Betriebe zunehmend ausgesetzt sind.

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