Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen: 580 IN 505/25
Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der BIONSECT Circular Inseconomy GmbH, mit Sitz in Brüeler Chaussee 18, 19406 Sternberg, hat das Amtsgericht Schwerin am 29. Juli 2025 eine umfassende vorläufige Sicherungsanordnung erlassen. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB 14492 eingetragene Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Dr. Till von Geldern-Crispendorf vertreten. Die rechtliche Vertretung erfolgt durch die Kanzlei Esche Schümann Commichau, Hamburg.
Ziel des Unternehmens ist die Entwicklung zirkulärer Wirtschaftsprozesse im Bereich der Insektenverwertung, ein innovativer und wachstumsorientierter Sektor im Spannungsfeld von Nachhaltigkeit und Landwirtschaft.
Zur Sicherung des Vermögens und zur Wahrung der Interessen aller Beteiligten wurde gemäß §§ 21, 22 InsO der Hamburger Rechtsanwalt Remo Kruse, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Zentrale Inhalte des gerichtlichen Beschlusses:
-
Verbot von Zwangsvollstreckungen:
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweilige Verfügung gegen die Schuldnerin, wurden untersagt – ausgenommen sind unbewegliche Vermögenswerte. Bereits begonnene Vollstreckungen sind vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). -
Verfügungsbeschränkungen:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen – insbesondere über Bankkonten und Außenstände – sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verfügungsbefugnis wurde auf den Insolvenzverwalter übertragen. -
Finanzkontrolle:
Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Sonderkonten einzurichten, Forderungen und Bankguthaben einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er kann zur Kontoführung Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründen. -
Verbot für Drittschuldner:
Allen Schuldnern der BIONSECT GmbH wird untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Leistungen dürfen nur noch an den vorläufigen Verwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). -
Sachverständigenauftrag:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine Fortführung des Unternehmens realistisch erscheint und ob die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). -
Einsicht und Kooperation:
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Verwalter vollständige Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bedeutung der Anordnung
Mit dieser gerichtlichen Entscheidung wird das Unternehmen unter Insolvenzschutz gestellt, ohne es bereits in das eröffnete Insolvenzverfahren zu überführen. Ziel ist die Sicherung der Insolvenzmasse und die Bewertung von Sanierungschancen in einem zukunftsweisenden Geschäftsmodell. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine Fortführung möglich ist oder ein geregelter Übergang in ein eröffnetes Verfahren erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Schwerin eingelegt werden. Die Formvorgaben und Fristen sind der ausführlichen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.
Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht, 29. Juli 2025
Aktenzeichen: 580 IN 505/25