Amtsgericht Erfurt
Aktenzeichen: 171 IN 188/25
Beschluss vom 30. Juni 2025
Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, mit Sitz in der Pallaswiesenstraße 154, 64293 Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 92452, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Matthias Böschen und Thomas Thaddäus Böschen, hat das Amtsgericht Erfurt am 30. Juni 2025 um 14:50 Uhr die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet (§ 270b Abs. 1 Satz 1 InsO).
Mit dieser Entscheidung erhält die Schuldnerin die Möglichkeit, ihre Geschäfte unter gerichtlicher Aufsicht zunächst selbst fortzuführen. Dies geschieht unter der Kontrolle eines gerichtlich bestellten vorläufigen Sachwalters.
Bestellung des vorläufigen Sachwalters
Zum vorläufigen Sachwalter wurde
Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen, bestellt.
Er überwacht die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin, die ordnungsgemäße Geschäftsführung und prüft insbesondere die Fortführungsfähigkeit und Planmäßigkeit der Eigenverwaltungsstrategie.
Anordnungen im Überblick
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Verbot von Zwangsvollstreckungen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung, sind untersagt – ausgenommen sind unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Maßnahmen wurden eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3, § 270c Abs. 3 InsO).
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Sicherungsmaßnahmen: Abgetretene Forderungen oder aussonderbare Gegenstände dürfen von Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden. Diese Vermögenswerte können zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden (§ 270c Abs. 3 Satz 1 InsO).
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Überwachungspflichten: Der vorläufige Sachwalter erhält umfassende Kontrollbefugnisse. Er darf Geschäftsräume betreten, Einsicht in Bücher nehmen und Auskünfte verlangen (§§ 22 Abs. 3, 270b, 274 InsO).
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Einschränkungen bei Verfügungen: Der Sachwalter kann verlangen, dass Zahlungen und Geldeingänge ausschließlich durch ihn erfolgen (§ 275 Abs. 2 InsO).
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Eingeschränkte Entscheidungsfreiheit der Schuldnerin:
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Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dürfen nur mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen werden.
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Selbst beim gewöhnlichen Geschäftsbetrieb kann der Sachwalter widersprechen (§ 275 Abs. 1 InsO).
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Sozialversicherungsbeiträge: Zahlungen auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters erfolgen (§ 270c Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 InsO).
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Masseverbindlichkeiten: Die Schuldnerin ist berechtigt, Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 270c Abs. 4 InsO).
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Berichtspflichten des Sachwalters:
Der Sachwalter wurde beauftragt, die Eigenverwaltungsplanung zu prüfen und über deren Schlüssigkeit, Umsetzbarkeit, Buchführungsgrundlagen und mögliche Organhaftungen zu berichten (§ 270c Abs. 1 InsO). -
Meldepflichten: Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht und dem Sachwalter wesentliche Änderungen der Eigenverwaltungsplanung unverzüglich mitzuteilen (§ 270c Abs. 2 InsO).
Ziel und Bedeutung der Anordnung
Mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung wird der TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH die Chance eröffnet, unter gerichtlicher Kontrolle und im Rahmen einer Sanierungsstrategie selbstständig zu handeln. Das Gericht betont damit den Sanierungswillen und eröffnet zugleich einen geordneten Rahmen zur Prüfung der Fortführungsfähigkeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Erfurt eingelegt werden. Die genaue Fristberechnung, Einreichungswege und Anforderungen an die elektronische Form sind der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.
Amtsgericht Erfurt – Insolvenzgericht, 30. Juni 2025
Aktenzeichen: 171 IN 188/25