Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen: 67b IN 167/25
Am 29. Juli 2025 um 12:19 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der evectro innovation GmbH, Rugenbarg 12a, 22549 Hamburg (frühere Anschrift: Eversween 1, 21107 Hamburg), eine vorläufige Sicherungsanordnung gemäß §§ 21, 22 InsO getroffen. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 172069 eingetragene Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Swen Schilling vertreten.
Das Unternehmen widmet sich der strategischen Markenentwicklung sowie der Entwicklung und dem Vertrieb von Produkten, soweit hierfür keine behördlichen Genehmigungen erforderlich sind – ein Geschäftsfeld mit kreativem Potenzial, das nun in der Krise auf den Prüfstand gestellt wird.
Bestellte Insolvenzverwalterin
Als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, eingesetzt. Ihre Aufgabe ist es, das vorhandene Vermögen zu sichern, laufende Zahlungen zu kontrollieren und die Voraussetzungen für eine mögliche Fortführung des Unternehmens zu klären.
Inhalt des Beschlusses:
- Verfügungsbeschränkung: Die evectro innovation GmbH darf über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung der Insolvenzverwalterin verfügen. Dies schützt die Insolvenzmasse vor Vermögensverschiebungen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Allen Drittschuldnern wird untersagt, noch an die Gesellschaft zu zahlen. Zahlungen dürfen ausschließlich an die Verwalterin erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Einziehungsbefugnis: Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Zwangsvollstreckung untersagt: Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen – einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einstweiligen Verfügung – sind bis auf Weiteres untersagt, sofern es sich nicht um unbewegliche Vermögenswerte handelt. Bereits eingeleitete Maßnahmen wurden eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Bedeutung der Anordnung
Dieser Beschluss markiert einen entscheidenden Schritt zur Sicherung der wirtschaftlichen Substanz der Gesellschaft. Durch die eingeschränkte Verfügungsmacht und die Kontrolle durch die Verwalterin wird der Grundstein für eine mögliche Sanierung oder geordnete Abwicklung gelegt. Die kommenden Wochen werden über die Zukunft der evectro innovation GmbH entscheiden.
Amtsgericht Hamburg – 29. Juli 2025
Aktenzeichen: 67b IN 167/25