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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der W. Gierten Energy Solutions GmbH – Gerichtliche Anordnung sichert Unternehmensvermögen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Geschäftszeichen 9 IN 653/25

Darmstadt, 11. Juli 2025 – Das Amtsgericht Darmstadt hat im laufenden Insolvenzantragsverfahren gegen die W. Gierten Energy Solutions GmbH eine umfassende vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Robert-Bosch-Straße 3, 64569 Nauheim, ist unter der Handelsregisternummer HRB 98960 beim Amtsgericht Darmstadt registriert und wird vertreten durch den Geschäftsführer Redouane Mazari, wohnhaft Am Königsfloß 6, 55252 Mainz-Kastel.

Am 11. Juli 2025 um 17:45 Uhr wurde auf Grundlage der §§ 21 und 22 Insolvenzordnung (InsO) verfügt, dass Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Als solcher wurde Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing von der Trebing & Bert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, bestellt. Er ist erreichbar unter Tel. 06151/520144-0, Fax 06151/520144-9 sowie über die Internetseite www.trebing-bert.de.

Kernbestandteile der gerichtlichen Anordnung sind:

  • Verfügungen der Schuldnerin bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO).

  • Drittschuldnern wird jegliche Zahlung an die W. Gierten Energy Solutions GmbH untersagt. Stattdessen sind sämtliche Leistungen nur noch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie Gelder entgegenzunehmen.

  • Zudem darf er ein Insolvenzsonderkonto einrichten, das den Anforderungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) entspricht.

Zur lückenlosen Klärung der Vermögensverhältnisse wurden auch externe Stellen wie Finanzbehörden, Banken, Sparkassen, Kreditinstitute sowie das Kraftfahrt-Bundesamt angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassende Auskünfte über sämtliche Geschäftsbeziehungen mit der Schuldnerin zu erteilen. Auf Anforderung sind Abschriften relevanter Unterlagen zu fertigen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält somit dieselben Auskunftsrechte, wie sie auch der Schuldnerin selbst zustehen würden.

Mit dieser Maßnahme soll das vorhandene Vermögen der Gesellschaft gesichert und einem etwaigen Substanzverlust wirksam entgegengewirkt werden. Ob es zur Eröffnung eines Hauptverfahrens kommt oder eine Sanierungschance besteht, bleibt Gegenstand der weiteren Prüfung.

Amtsgericht Darmstadt – Insolvenzgericht
Darmstadt, 11. Juli 2025

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