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Lynarwood GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 36l IN 8248/24

Berlin, 10. Juli 2025 – In einem ernüchternden Wendepunkt für die Gläubiger hat das Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Lynarwood GmbH entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abzuweisen. Damit bestätigt das Gericht, dass keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden sind, um auch nur die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Die Lynarwood GmbH mit Sitz in der Sophie-Charlotten-Straße 9–10, 14059 Berlin, war im Handelsregister unter HRB 245726 eingetragen. Die gesetzliche Vertretung oblag Geschäftsführer Konrad Danicki, dessen Aufenthalt derzeit unbekannt ist – ein Umstand, der möglicherweise die wirtschaftliche und organisatorische Lage der Gesellschaft zusätzlich erschwert hat.

Mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts wird deutlich, dass sich die wirtschaftliche Substanz der Schuldnerin vollständig aufgelöst hat. Es existiert weder Vermögen noch Masse, aus der Gläubiger befriedigt oder Verfahrenskosten gedeckt werden könnten. Für die antragstellende Gläubigerin bedeutet dies nicht nur das Ende der Hoffnung auf Rückführung offener Forderungen über ein Insolvenzverfahren, sondern auch das Scheitern eines rechtlich geordneten Verfahrens zur Vermögensverwertung.

Rechtsbehelfsmöglichkeit:
Gegen diese Entscheidung steht die sofortige Beschwerde offen. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis: die Verkündung der Entscheidung, ihre Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung im Internet über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzureichen. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei nicht zwingend erforderlich, jedoch muss das Dokument ordnungsgemäß unterzeichnet sein. Auch die elektronische Einreichung ist zulässig, unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen an qualifizierte Signaturen und sichere Übermittlungswege.

Diese Entscheidung markiert einen tragischen Schlusspunkt in der wirtschaftlichen Existenz der Lynarwood GmbH – und hinterlässt sowohl Gläubiger als auch potenzielle Geschäftspartner ohne rechtlich abgesicherte Hoffnung auf Kompensation.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 10. Juli 2025

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