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Ein erster Schritt in die Sanierung: Vorläufiger Insolvenzverwalter bei der Bad(t)räume GmbH eingesetzt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 70a IN 225/25

Am 10. Juli 2025 hat das Amtsgericht Köln im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Bad(t)räume GmbH weitreichende Maßnahmen beschlossen, die den nächsten Schritt auf dem Weg in ein mögliches Insolvenzverfahren einläuten. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111744 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der Carl-Schurz-Straße 47–51 in 50374 Erftstadt wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Andreas Bialowons.

Die Bad(t)räume GmbH ist spezialisiert auf die Ausbesserung und Beschichtung von Sanitäroberflächen, die Reparatur von Badobjekten sowie die Montage von Möbelfertigteilen – ein Handwerksbetrieb, der bislang vor allem im Bereich Badezimmermodernisierung tätig war. Doch wirtschaftliche Schwierigkeiten führten zu der nun eingeleiteten gerichtlichen Kontrolle.

Am genannten Tag um 14:39 Uhr ordnete das Insolvenzgericht erste Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO an. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Stefan Sprinz aus Brühl (Am Volkspark 1, 50321 Brühl) bestellt. Mit dieser Entscheidung soll das noch vorhandene Vermögen der Schuldnerin gesichert und ein unkontrollierter Vermögensabfluss verhindert werden.

Ab sofort darf die Bad(t)räume GmbH über ihre Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Zugleich wurde den Schuldnern der GmbH (sogenannte Drittschuldner) untersagt, weiterhin Zahlungen an das Unternehmen zu leisten. Stattdessen ist es nun Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.

Darüber hinaus wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt – mit Ausnahme solcher, die unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt. Diese Anordnungen sollen dem Unternehmen in der akuten Krise eine Atempause verschaffen und die noch vorhandenen wirtschaftlichen Strukturen stabilisieren.

Mit der Anordnung dieser Maßnahmen ist zwar noch kein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet, doch die Richtung ist klar: Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine reguläre Verfahrenseröffnung vorliegen – und ob es überhaupt noch eine wirtschaftliche Zukunft für das Unternehmen gibt.

Amtsgericht Köln – Insolvenzgericht –
Köln, den 10. Juli 2025

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