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Polis 3 GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Dresdner Gericht ordnet Sicherung der Vermögenswerte an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 533 IN 915/25

Am 11. Juli 2025 um 08:40 Uhr hat das Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht erste Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens gegen die Polis 3 GmbH, mit Sitz in der Tal 44, 80331 München, angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 300059 eingetragen.

Mit dem Beschluss wurde der renommierte Insolvenzrechtsexperte Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg (Wasastraße 15, 01219 Dresden, www.hww.eu) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Wienberg ist ermächtigt, Bankguthaben und sämtliche sonstigen Gelder der Schuldnerin entgegenzunehmen. Sein Auftrag: Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu erfassen, das Vermögen zu sichern und die Voraussetzungen für eine mögliche Verfahrenseröffnung zu prüfen.

Gleichzeitig wurde eine weitreichende Einschränkung der Verfügungsgewalt über das Vermögen der Schuldnerin verhängt: Verfügungen über Gegenstände der Insolvenzmasse sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, 2. Alternative). Damit ist die Polis 3 GmbH in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit erheblich beschränkt.

Ebenso wurden Drittschuldner – also Kunden, Partner oder andere Zahlungspflichtige – aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, es sei denn, dieser stimmt ausdrücklich einer Zahlung an die Gesellschaft zu. Diese Maßnahme dient der zentralen Verwaltung und Sicherung eingehender Mittel und schützt vor einer unkontrollierten Vermögensverschiebung.

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden zur Einsicht für Beteiligte aus.

Ob es zu einer Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens kommt oder alternative Wege beschritten werden können, hängt nun von den Ergebnissen der vorläufigen Prüfung ab. In jedem Fall markiert dieser Beschluss einen entscheidenden Wendepunkt für die Polis 3 GmbH und ihre Stakeholder – insbesondere Gläubiger, Mitarbeitende und Vertragspartner.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Dresden eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – je nachdem, was zuerst eintritt. Die Einlegung ist schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben möglich.

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht
Dresden, den 11. Juli 2025

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