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FMA genehmigt Konzessionserweiterung für Centris Capital AG

Peggy_Marco (CC0), Pixabay

Die Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA) hat dem Antrag der Centris Capital AG auf Erweiterung ihrer bestehenden Konzession zugestimmt. Der entsprechende Bescheid wurde am 17. Juni 2025 rechtswirksam zugestellt.

Mit der erweiterten Konzession ist die Centris Capital AG nun berechtigt, gewerblich folgende Wertpapier- und Wertpapiernebendienstleistungen zu erbringen:

  • Anlageberatung nach § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018

  • Portfolioverwaltung nach § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018

  • Annahme und Übermittlung von Aufträgen nach § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018

Diese Dienstleistungen dürfen für Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 lit. a bis d und h WAG 2018 erbracht werden. Zusätzlich umfasst die Konzession die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 WAG 2018 für übertragbare Wertpapiere.

Zudem ist die Dienstleistungserbringung über Wertpapiervermittler gemäß § 1 Z 45 WAG 2018 zulässig. Nicht umfasst ist hingegen die Erlaubnis zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten.

Mit dieser Erweiterung stärkt die Centris Capital AG ihr Leistungsangebot am österreichischen Finanzmarkt.

 

Hier die Original-FMA Österreich-Mitteilung:

Konzessionserweiterung Centris Capital AG

Dem Antrag der Wertpapierfirma Centris Capital AG (FN 315128z) auf Erweiterung der bestehenden Konzession wurde mit Bescheid der FMA stattgegeben und am 17.06.2025 rechtswirksam zugestellt.

Die Konzession des Unternehmens umfasst somit die Berechtigung zur gewerblichen Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen:

  • Anlageberatung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 ;
  • Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018 ;
  • Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018 ;

jeweils in Bezug auf die Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 lit. a bis d und h WAG 2018 sowie die

  • Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 WAG 2018 in Bezug auf übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 7 lit. a WAG 2018 .

Die Konzession umfasst weiters die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Z 45 WAG 2018 über Wertpapiervermittler. Die Konzession umfasst nicht die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten von Kunden.

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