Interviewer:
Herr Reime, die CRX Markets AG hat für den 7. August 2025 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Wichtigster Punkt auf der Tagesordnung ist die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals. Was bedeutet das konkret?
Rechtsanwalt Reime:
Die Gesellschaft möchte sich ermächtigen lassen, das Grundkapital künftig – bis zum 31. Juli 2030 – um bis zu 86.427 Euro zu erhöhen. Dafür sollen bis zu 86.427 neue auf den Namen lautende Stückaktien ausgegeben werden dürfen, entweder gegen Bar- oder Sacheinlagen. Diese Form der Kapitalausstattung nennt man „Genehmigtes Kapital“. Sie ermöglicht es dem Vorstand, bei Bedarf schnell neues Kapital zu beschaffen, ohne jedes Mal die Hauptversammlung einberufen zu müssen.
Interviewer:
Das bisherige Genehmigte Kapital 2020 soll dafür aufgehoben werden. Warum ist das notwendig?
Rechtsanwalt Reime:
Genehmigtes Kapital ist stets befristet – hier war es das Genehmigte Kapital 2020. Dieses läuft aus oder wird durch die neue Struktur ersetzt. Mit dem neuen Beschluss soll der Vorstand weiterhin handlungsfähig bleiben, vor allem im Hinblick auf Finanzierungsspielräume und strategische Maßnahmen wie etwa Unternehmensübernahmen oder Beteiligungen.
Interviewer:
Ein zentrales Thema ist der mögliche Bezugsrechtsausschluss. Was bedeutet das für Aktionäre?
Rechtsanwalt Reime:
Normalerweise haben Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung ein sogenanntes Bezugsrecht – sie dürfen neue Aktien im Verhältnis zu ihrem bisherigen Anteil erwerben, um eine Verwässerung ihrer Beteiligung zu vermeiden. Der geplante Beschluss sieht jedoch vor, dass dieses Recht unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden kann.
Etwa bei Sacheinlagen, zum Beispiel bei der Übernahme von Unternehmen, Beteiligungen oder auch bei der Einbringung von Forderungen gegen die Gesellschaft. Auch bei Barkapitalerhöhungen kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden – etwa für kleine „Spitzenbeträge“, zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen oder für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme.
Interviewer:
Wie ist dieser Ausschluss rechtlich zu bewerten?
Rechtsanwalt Reime:
Das Aktiengesetz (§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG) erlaubt solche Ausnahmen, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Sie dienen dazu, dem Vorstand Flexibilität zu geben, ohne dass Aktionäre in jedem Einzelfall zustimmen müssen. Für Anleger bedeutet das jedoch ein gewisses Risiko, da sich ihre prozentuale Beteiligung verwässern kann, wenn sie nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen dürfen.
Interviewer:
Welche Maßnahmen trifft die Gesellschaft, um für Transparenz zu sorgen?
Rechtsanwalt Reime:
Die CRX Markets AG hat angekündigt, einen schriftlichen Bericht des Vorstands nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG vorzulegen. Darin wird erläutert, warum und unter welchen Bedingungen das Bezugsrecht ausgeschlossen werden soll. Dieser Bericht liegt sowohl vor der Hauptversammlung als auch währenddessen zur Einsicht aus. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und trägt zur Nachvollziehbarkeit der Maßnahme bei.
Interviewer:
Gibt es aus Sicht der Aktionäre Möglichkeiten, auf die Beschlüsse Einfluss zu nehmen?
Rechtsanwalt Reime:
Ja. Aktionäre können ihr Stimmrecht persönlich oder durch Bevollmächtigte ausüben. Zudem können ergänzende Tagesordnungspunkte bis zum 14. Juli 2025 beantragt werden, sofern das gesetzlich erforderliche Quorum von 5 % des Grundkapitals oder 500.000 Euro erreicht wird. Auch Gegenanträge und Wahlvorschläge können eingereicht werden. All das sind wichtige Instrumente, um als Aktionär aktiv Einfluss zu nehmen.
Interviewer:
Wie sollten Anleger auf diesen Vorgang reagieren?
Rechtsanwalt Reime:
Sie sollten sich die Unterlagen genau anschauen – insbesondere den Bericht zum Bezugsrechtsausschluss – und prüfen, ob die Kapitalmaßnahme mit ihren Interessen vereinbar ist. Wenn Zweifel bestehen oder Klärungsbedarf besteht, kann es ratsam sein, sich juristisch beraten zu lassen oder das Stimmrecht gezielt einzusetzen. Generell gilt: Kapitalmaßnahmen ohne Bezugsrecht sollten Anleger nie einfach durchwinken.