Wer sich freiwillig tätowieren lässt, muss das Risiko möglicher Komplikationen selbst tragen – auch finanziell. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Entzündung nach Tattoo – kein Geld vom Arbeitgeber
Im konkreten Fall hatte sich eine Pflegehilfskraft ein Tattoo am Unterarm stechen lassen. Die frisch tätowierte Stelle entzündete sich so stark, dass die Frau arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Doch ihre Arbeitgeberin verweigerte die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – zu Recht, wie das Gericht entschied.
Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet
Nach Auffassung der Richter war die Entzündung eine vorhersehbare Komplikation, die durch die freiwillige Tätowierung verursacht wurde. Wer sich bewusst einem gesundheitlichen Risiko aussetzt, handelt eigenverantwortlich – und verliert damit den Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 Abs. 1 EFZG).
Grundsatz: Eigenverantwortliches Risiko trägt der Arbeitnehmer
Das Urteil verdeutlicht: Wer sich freiwillig unnötigen Gesundheitsrisiken aussetzt – etwa bei Schönheitsoperationen oder riskanten Freizeitaktivitäten – kann im Krankheitsfall keine Lohnfortzahlung erwarten, wenn Komplikationen eintreten.
Das Urteil:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. März 2024 (Az.: nicht genannt).
Für Beschäftigte heißt das: Wer krank wird, ohne dies selbst verschuldet zu haben, ist abgesichert. Wer sich aber mutwillig in ein vermeidbares Risiko begibt, muss die Konsequenzen selbst tragen.