Die HH9 Hotelbetriebs- und Management GmbH mit Sitz in Berlin erhält kein reguläres Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag der Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3614 IN 1896/26 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Hauptstraße 66 in 12159 Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 277743 B im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer ist Robert Kalman Kennedy. Der Insolvenzantrag war von der Gesellschaft selbst gestellt worden.
Die HH9 Hotelbetriebs- und Management GmbH ist ihrem Unternehmensgegenstand nach in der Hotelbranche angesiedelt. Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Hotels sowie die erlaubnisfreie Unternehmensberatung, insbesondere die Beratung von Hotelbetrieben. Damit umfasst das Geschäftsfeld sowohl den operativen Betrieb von Beherbergungsunternehmen als auch Management- und Beratungsleistungen innerhalb der Hotellerie.
Das Amtsgericht Charlottenburg kam im Insolvenzeröffnungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Finanzierung eines regulären Insolvenzverfahrens nicht gegeben sind. Der Antrag wurde deshalb mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen. Eine solche Entscheidung bedeutet, dass das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen und kein ausreichender Kostenvorschuss zur Verfügung steht.
Damit kommt es bei der HH9 Hotelbetriebs- und Management GmbH zunächst nicht zur Eröffnung und Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens. Die Abweisung mangels Masse stellt vielmehr fest, dass bereits die finanziellen Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens fehlen.
Über die konkreten Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Höhe der Verbindlichkeiten, mögliche Gläubiger oder die zuletzt von der Gesellschaft betriebenen beziehungsweise betreuten Hotels macht die gerichtliche Bekanntmachung keine Angaben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. August 2026 kann innerhalb der gesetzlichen Frist mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.