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Endgültiges Aus für Interstream GmbH: Insolvenz mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3604 IN 2040/25

Für die Interstream GmbH, die sich auf die Herstellung und Produktion von Dokumentar- und Spielfilmen spezialisiert hatte, ist der letzte Versuch einer geordneten Abwicklung gescheitert: Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 28. Mai 2025 den Antrag der Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen mangels Masse abgewiesen.

Die Firma mit Sitz in der August Straße 87, 10117 Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 248492 und vertreten durch Geschäftsführer Robert Cibis, ist damit offiziell zahlungsunfähig – jedoch ohne die Mittel, um überhaupt ein Insolvenzverfahren zu finanzieren. Für Gläubiger bedeutet das: Es bleibt nichts zu verteilen, ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt, Forderungen bleiben in aller Regel uneinbringlich.

Gerade in der Film- und Medienbranche ist dieser Ausgang besonders bitter. Kreative Projekte, offene Honorare, Beteiligungen und Lizenzen – all das fällt nun unter den Tisch, weil die gesetzliche Hürde der Verfahrenskosten nicht mehr genommen werden kann.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Charlottenburg eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingereicht werden.

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das Ereignis, das zuerst eintritt.

Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes anderen Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden – entscheidend ist jedoch, dass sie rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht. Die Mitwirkung eines Anwalts ist nicht zwingend, die Beschwerde muss jedoch von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Sie muss die angefochtene Entscheidung klar benennen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.

Auch eine Einreichung als elektronisches Dokument ist möglich – aber nur mit qualifizierter elektronischer Signatur und über einen sicheren Übermittlungsweg, etwa über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Weitere Informationen finden sich in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und auf www.justiz.de.

Mit dieser Abweisung endet für die Interstream GmbH der Weg in eine geordnete Abwicklung – ein hartes Zeichen für alle, die noch Hoffnung auf eine Restverwertung hatten.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 28.05.2025

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