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Pyhrr Verwaltungs GmbH: Insolvenz mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 601 IN 110/25

Für die Pyhrr Verwaltungs GmbH, deren Geschäftstätigkeit in der Beteiligung sowie der Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften liegt, hat das Amtsgericht Rosenheim am 25. Juni 2025 den Weg einer geordneten Insolvenz endgültig versperrt: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wurde mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft mit Sitz in der Innstraße 13, 83022 Rosenheim, eingetragen beim Amtsgericht Straubing unter HRB 20984, wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Sebastian Pyhrr. Im Verfahren wurde sie von der Rechtsanwälte Kugler Lutz Multrus Fricke Partnerschaftsgesellschaft aus Rosenheim vertreten.

Mit der Entscheidung ist amtlich festgestellt: Es fehlt an ausreichendem Vermögen, um ein Insolvenzverfahren überhaupt durchführen zu können. Für Gläubiger bedeutet dies meist, dass Forderungen uneinbringlich bleiben – denn ohne Masse findet keine Verwertung, keine Verteilung und keine Restabwicklung statt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rosenheim eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich beim Amtsgericht Rosenheim, Bismarckstraße 1, 83022 Rosenheim, einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Auch eine Erklärung zu Protokoll bei jedem anderen Amtsgericht ist möglich – maßgeblich ist jedoch der rechtzeitige Eingang in Rosenheim.

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung genau bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, allerdings nur mit qualifizierter elektronischer Signatur und über einen sicheren Übermittlungsweg, etwa das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Weitere Details hierzu finden sich in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und unter www.justiz.de.

Damit endet für die Pyhrr Verwaltungs GmbH die Aussicht auf eine geordnete Abwicklung. Gläubiger bleiben zurück – ohne Masse, ohne Verwertung, ohne Aussicht auf Tilgung.

Amtsgericht Rosenheim – Insolvenzgericht – 25.06.2025

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