Aktenzeichen: IN 293/25
Für die KHW Building Information Modelling (BIM) UG (haftungsbeschränkt) hat das Amtsgericht Ingolstadt am 27. Juni 2025 um 08:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren.
Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister Ingolstadt unter HRB 11830, hat ihren Sitz unter c/o H. Akil, Dehmelstraße 7, 85055 Ingolstadt, und wird durch ihren Geschäftsführer Reinhold Kufner vertreten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Timo Plessow, Schinderstraßl 36, 84030 Landshut-Ergolding, bestellt. Er ist erreichbar unter Tel.: +49 (871) 966950, Fax: +49 (871) 9669520, E-Mail: info@plessow-rechtsanwaelte.de.
Mit der Anordnung ist ab sofort geregelt: Verfügungen der KHW BIM UG über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Das gilt auch für die Einziehung von Außenständen, die damit nur noch unter seiner Aufsicht durchgeführt werden darf.
Mit dieser Sicherungsmaßnahme soll sichergestellt werden, dass keine Gelder oder Vermögenswerte ohne Kontrolle abfließen, während die wirtschaftliche Lage geprüft wird. Ob eine Sanierung möglich ist oder eine Abwicklung vorbereitet werden muss, entscheidet sich im weiteren Verfahren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich beim Amtsgericht Ingolstadt, Neubaustraße 8, 85049 Ingolstadt, einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Auch die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts ist möglich – entscheidend ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Ingolstadt.
Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das Ereignis, das zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung genau bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.
Auch die elektronische Einreichung ist zulässig – jedoch nicht per einfacher E-Mail, sondern nur mit qualifizierter elektronischer Signatur und über einen sicheren Übermittlungsweg, etwa das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).
Weitere Informationen hierzu finden sich in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und unter www.justiz.de.
Mit dieser Anordnung steht die KHW BIM UG nun unter strenger Aufsicht – ob sich daraus ein Neuanfang entwickelt oder eine geordnete Abwicklung folgt, wird sich bald entscheiden.
Amtsgericht Ingolstadt – Insolvenzgericht – 27.06.2025