Dark Mode Light Mode

Vorläufige Insolvenzverwaltung für Inno-Agrar GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 7 IN 95/25

Die Inno-Agrar GmbH aus Hohenberg-Krusemark steht ab dem 27. Juni 2025 um 12:00 Uhr unter vorläufiger Insolvenzverwaltung. Das hat das Amtsgericht Stendal entschieden, um das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu verhindern, dass es ohne Kontrolle abfließt.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 10562 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der Schulstraße 6, 39596 Hohenberg-Krusemark, wird durch ihren Geschäftsführer Kai-Richard Schlichting vertreten.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Karina Schwarz, Klausener Straße 24, 39112 Magdeburg, bestellt. Sie ist erreichbar unter Tel.: 0391-6286260, Fax: 0391-62862-66 oder per E-Mail an magdeburg@insolvenzverwaltungen.de.

Ab sofort dürfen Verfügungen der Inno-Agrar GmbH nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin vorgenommen werden. Auch die Schuldner der Gesellschaft – sogenannte Drittschuldner – sind aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Ziel ist es, alle noch vorhandenen Werte zu sichern und eine mögliche Sanierung oder Abwicklung vorzubereiten.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Stendal eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Inno-Agrar GmbH selbst mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann auch jeder Gläubiger Beschwerde einlegen, wenn er sich auf das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Insolvenzverordnung (EU) 2015/848 beruft.

Die Frist für die Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – ab Ablauf von zwei Tagen nach Veröffentlichung. Maßgeblich ist das Ereignis, das zuerst eintritt.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Stendal – Insolvenzabteilung –, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, einzureichen. Auch eine Abgabe zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts ist möglich – entscheidend ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Stendal.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen, vom Beschwerdeführer oder Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung genau bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang genau anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde ist empfehlenswert.

Die Einreichung kann auch als elektronisches Dokument erfolgen – jedoch nicht per einfacher E-Mail, sondern nur mit qualifizierter elektronischer Signatur über einen sicheren Übermittlungsweg, etwa das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Ob die Inno-Agrar GmbH einen Weg aus der Krise findet oder eine Abwicklung unausweichlich ist, wird sich in den kommenden Wochen unter Aufsicht der vorläufigen Insolvenzverwalterin zeigen.

Amtsgericht Stendal – 27.06.2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

„Dubai-Schokolade“ darf nicht verkauft werden: Aldi verliert vor Gericht

Next Post

WHO: China hält weiter Informationen zurück – Ursprung von Corona bleibt ungeklärt