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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Weber Data Service IT GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 43 IN 542/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Weber Data Service IT GmbH, mit Sitz in der Feilenstraße 31, 33602 Bielefeld, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 38020, hat das Amtsgericht Bielefeld – Insolvenzgericht – am 23. Juni 2025 um 10:40 Uhr wichtige vorläufige Sicherungsmaßnahmen beschlossen.

Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Astrid Drexhage, wohnhaft in der Heeper Straße 362, 33719 Bielefeld. Der Unternehmenszweck umfasst die Erstellung und den Vertrieb von Software, Unternehmensberatung sowie den Handel mit EDV-Artikeln.

Zentrale Anordnungen gemäß §§ 21, 22 InsO:

1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde

Rechtsanwalt Andreas Pantlen
Niederwall 51, 33602 Bielefeld

bestellt.

Er übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, zu überwachen und zu prüfen, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich ist – insbesondere im Hinblick auf die Deckung der Verfahrenskosten.

2. Verfügungsverbot für die Schuldnerin

Verfügungen der Weber Data Service IT GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies betrifft insbesondere sämtliche Vermögenswerte, Bankguthaben und Forderungen.

3. Einziehungsbefugnis und Zahlungsverbot

Der vorläufige Verwalter ist ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Drittschuldner – also Schuldner der Gesellschaft – dürfen ab sofort nicht mehr an die Schuldnerin zahlen, sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

4. Vollstreckungsschutz

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrestvollziehungen oder einstweiliger Verfügungen, werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ausblick:

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung markiert den Beginn eines rechtlich überwachten Übergangsprozesses. Ziel ist es, das vorhandene Vermögen der Weber Data Service IT GmbH vor einer unkoordinierten Auflösung zu schützen und die Voraussetzungen für eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen.

Gläubiger, Geschäftspartner und Vertragspartner sollten ab sofort alle geschäftlichen Handlungen nur noch in Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter vornehmen. Andernfalls drohen rechtliche Risiken, insbesondere bei Zahlungen oder Vertragsänderungen.

Amtsgericht Bielefeld – Insolvenzgericht –
Beschluss vom 23. Juni 2025

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