Aktenzeichen: 503 IN 125/25
Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – Beschluss vom 20. Juni 2025, 15:44 Uhr
Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der CODIC Development GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 38636 und ansässig in der Zollhof 4, 40221 Düsseldorf, hat das Amtsgericht Düsseldorf am 20. Juni 2025 vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) angeordnet.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Dr. David Georg
Ehrenhof 3
40479 Düsseldorf
bestellt.
Anordnungen im Einzelnen:
1. Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Dies betrifft sämtliche Vermögensgegenstände.
2. Zahlungsverbot für Drittschuldner:
Den Schuldnern der CODIC Development GmbH (z. B. Kunden, Vertragspartnern) wird untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten.
Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
3. Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist.
Bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Ziel der Anordnung:
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der verbliebenen Vermögenswerte der CODIC Development GmbH. Durch die vorläufige Insolvenzverwaltung soll verhindert werden, dass Gläubiger einseitig auf das Vermögen zugreifen oder die Schuldnerin es eigenständig veräußert. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nun die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage zu prüfen und zu beurteilen, ob genügend Masse für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorhanden ist.
Ausblick:
Ob das Insolvenzverfahren förmlich eröffnet wird, entscheidet sich nach Abschluss der Vorprüfung durch den Insolvenzverwalter. Bis dahin gelten die vorstehenden Beschränkungen fort.
Für Gläubiger, Kunden und Geschäftspartner bedeutet dies:
Alle Zahlungen, Verhandlungen oder Vertragsänderungen müssen über den vorläufigen Insolvenzverwalter abgewickelt werden.
Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht
Beschluss vom 20.06.2025, 15:44 Uhr
Aktenzeichen: 503 IN 125/25