Aktenzeichen: 36t IN 2907/24
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – Beschluss vom 22. Juni 2025
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Traxas Media UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Arnimallee 14, 14195 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 162523 und vertreten durch ihren Geschäftsführer Marc Sperling, hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.
Hintergrund der Entscheidung:
Die Abweisung gemäß § 26 Absatz 1 InsO bedeutet, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Mindestkosten eines Insolvenzverfahrens, insbesondere für Gericht und Insolvenzverwalter, zu decken. Damit entfällt eine zentrale Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung.
Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt, ein Verfahren zur geordneten Abwicklung der Vermögensverhältnisse findet nicht statt. Für Gläubiger bedeutet dies: Kein Zugriff über ein Insolvenzverfahren, auch keine Möglichkeit, Forderungen im Verfahren anzumelden oder auf eine Quotenverteilung zu hoffen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Frist:
Zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung auf
www.insolvenzbekanntmachungen.de
(maßgeblich ist das frühere Ereignis).
Einreichung:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Die Beschwerde kann auch bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden. Entscheidend ist, dass sie rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht.
Form:
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Schriftlich, mit Unterschrift
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Muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird
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Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben
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Eine Begründung ist nicht zwingend, aber sinnvoll
Elektronische Einreichung:
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Nicht per einfacher E-Mail möglich
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Nur zulässig mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über sichere Übermittlungswege (z. B. EGVP)
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Geregelt in § 130a ZPO und der ERVV
Weitere Hinweise unter:
www.justiz.de
Fazit:
Mit der Abweisung mangels Masse wird das Insolvenzverfahren gegen die Traxas Media UG (haftungsbeschränkt) nicht eröffnet. Die Gesellschaft gilt als faktisch zahlungsunfähig, ohne dass eine geordnete gerichtliche Abwicklung erfolgt. Eine Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit (§ 394 FamFG, § 60 GmbHG) könnte nun im Raum stehen.
Für Gläubiger ist dies ein ernüchterndes Ende: Sie bleiben auf ihren Forderungen sitzen, ohne Aussicht auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse.