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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Saigon Taste GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3602 IN 4112/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Saigon Taste GmbH, ansässig in der Greifswalder Straße 227, 10405 Berlin, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 258108, hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 23. Juni 2025 um 08:00 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Die Gesellschaft wird durch ihre Geschäftsführerin Frau Khanh Linh Lai Nguyen vertreten. Als Geschäftszweig ist der Einzelhandel angegeben.

Anordnung gemäß §§ 21, 22 InsO

Um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu verhindern, hat das Gericht folgende Maßnahmen beschlossen:

1. Zwangsvollstreckung ausgesetzt

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Arrestvollziehungen oder einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Michael Bohnhoff,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt.

3. Beschränkung der Verfügungsbefugnis

Die Saigon Taste GmbH darf über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).

Zudem wurde ihr verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der nun auch berechtigt ist, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

4. Einrichtung von Sonderkonten

Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder in eigener Funktion zu eröffnen, gemäß den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) und 24.01.2019 (Az. IX ZR 110/17).

5. Informations- und Mitwirkungspflichten

Die Kreditinstitute sind zur Auskunft gegenüber dem vorläufigen Verwalter verpflichtet.
Drittschuldnern – also Schuldnern der Saigon Taste GmbH – ist es untersagt, noch an diese zu zahlen. Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und die notwendigen Auskünfte zur Vermögenssicherung einzuholen.

Hinweis zur Veröffentlichung:

Die Veröffentlichung dieser Anordnung im elektronischen Informationssystem bleibt während ihrer Wirksamkeit abrufbar. Sollte das Verfahren eröffnet oder eingestellt werden, erfolgt die Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Frist:
Zwei Wochen, beginnend mit

  • Verkündung,

  • Zustellung oder

  • öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de,
    je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Einreichung:
Die Beschwerde ist bei folgendem Gericht einzulegen:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Die Beschwerde kann auch bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden, muss aber rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingehen.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten schriftlich zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung benennen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichung:
Zulässig unter Beachtung der Vorschriften des § 130a ZPO und der ERVVeine einfache E-Mail reicht nicht aus.

Fazit:

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung tritt die Saigon Taste GmbH in eine kontrollierte Phase der wirtschaftlichen Überwachung ein. Das Ziel ist der Schutz noch vorhandener Werte und die Vorbereitung einer Entscheidung über die mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ob es dazu kommt, hängt wesentlich davon ab, ob eine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken. Bis dahin steht das Unternehmen unter strenger Aufsicht des gerichtlich bestellten Verwalters.

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