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Allgemeines Verfügungsverbot im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dolomiti UG (haftungsbeschränkt) erlassen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 29 IN 20/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dolomiti UG (haftungsbeschränkt) hat das Amtsgericht Celle am 13. Juni 2025 um 10:40 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet.

Die Dolomiti UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Zöllnerstraße 24, 29221 Celle, ist beim Amtsgericht Lüneburg unter der Registernummer HRB 206881 eingetragen und wird durch die Geschäftsführerin Frau Elisabetta Majer vertreten.

Bereits zuvor war durch Beschluss vom 30. April 2025 Rechtsanwalt Karl-Heinz Blaha, Bahnhofstraße 30 A, 29221 Celle, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots geht nunmehr die alleinige Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldnerin selbst ist somit nicht mehr berechtigt, ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters über ihr Vermögen zu verfügen.

Zudem wurden sämtliche Schuldner der Antragsgegnerin (sogenannte Drittschuldner) verpflichtet, künftig nur noch unter Beachtung des ergangenen Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zahlungen an die Schuldnerin selbst dürfen nicht mehr erfolgen; diese sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Antragsgegnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Darüber hinaus können auch Gläubiger innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde einlegen, sofern sie die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten.

Die sofortige Beschwerde ist schriftlich beim

Amtsgericht Celle – Insolvenzabteilung –
Mühlenstraße 8
29221 Celle

einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden; entscheidend ist jedoch der rechtzeitige Eingang bei dem Amtsgericht Celle.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten sowie ausdrücklich die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben; die Beschwerdeschrift muss jedoch vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

Hinweis zum Datenschutz

Nähere Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO können der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Celle unter www.amtsgericht-celle.niedersachsen.de entnommen werden.

Der Beschluss wurde am 13. Juni 2025 durch das Amtsgericht Celle erlassen.

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