Aktenzeichen: 51 IN 402/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Breitwieser GmbH hat das Amtsgericht Heidelberg am 13. Juni 2025 um 14:00 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) beschlossen, um eine geordnete Sicherung und Verwaltung der Insolvenzmasse zu gewährleisten.
Die Breitwieser GmbH mit Sitz in der Hertzstraße 8, 69126 Heidelberg, ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Registernummer HRB 334921 eingetragen und wird von ihrem Geschäftsführer Herrn René Breitwieser vertreten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Roth bestellt, dessen Kanzlei sich in der Bachstraße 5–7, 68165 Mannheim befindet. Er ist telefonisch unter 0621 4400445 erreichbar.
Kernpunkte der angeordneten Maßnahmen:
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Zustimmungsvorbehalt: Sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen dürfen ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dadurch wird jede eigenständige Vermögensverfügung unterbunden, um die Insolvenzmasse zu sichern.
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Zwangsvollstreckung ausgesetzt: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie die Vollziehung von Arrest- und einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits laufende Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Einziehung von Forderungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bank- und Kassenguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und neu eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zu diesem Zweck kann er Sonderkonten eröffnen, die den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) entsprechen.
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Informations- und Mitwirkungspflichten: Die Schuldnerin hat dem Insolvenzverwalter Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie alle zur Aufklärung der Vermögenslage erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 InsO).
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Befugnisse gegenüber Dritten: Die Kreditinstitute, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger und sonstige Stellen sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassende Auskünfte über die Geschäftsverbindungen mit der Schuldnerin zu erteilen.
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Ermittlung der Fortführungsfähigkeit: Zusätzlich ist der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, als Sachverständiger die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Verfahrensöffnung sowie die Fortführungsmöglichkeiten des Unternehmens zu prüfen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss steht der Schuldnerin sowie den Gläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis: Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument eingereicht werden. Für Berufsvertreter und Behörden gilt grundsätzlich die elektronische Einreichungspflicht mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Der Beschluss wurde am 13. Juni 2025 vom Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht – erlassen.