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Ausverkauft – E.P. Backwaren Vertriebs GmbH scheitert an der Insolvenzmasse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen: IN 930/24

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der E.P. Backwaren Vertriebs GmbH hat das Amtsgericht Landshut am 5. Juni 2025 einen deutlichen Schlussstrich gezogen: Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Damit bleibt nicht nur die Backstube kalt – auch das letzte Kapitel der Unternehmensgeschichte wird ohne geordnete Abwicklung geschlossen.

Die Schuldnerin, mit Sitz in München und im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 174461 eingetragen, wurde gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Erich Paschke. Geschäftszweck war der Handel und Vertrieb von Backwaren – ein traditioneller Bereich, in dem viele kleine Anbieter in den letzten Jahren stark unter Druck geraten sind.

Die Abweisung des Eigenantrags nach § 26 Abs. 1 InsO bedeutet: Es ist nicht genügend Vermögen vorhanden, um selbst die grundlegenden Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ohne diese Grundlage kann kein Insolvenzverwalter eingesetzt, keine Gläubigerversammlung einberufen und kein Restvermögen verteilt werden.

Für Gläubiger ist dies eine bittere Realität – ihre offenen Forderungen verlieren damit faktisch jede Aussicht auf Einbringung. Für das Unternehmen ist der Beschluss das endgültige wirtschaftliche Aus.

Zurück bleibt nur ein Eintrag im Handelsregister – und ein Aktenzeichen in der Insolvenzstatistik.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die zweiwöchige Notfrist beginnt mit:

  • der Verkündung,

  • der Zustellung oder

  • der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
    Die Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als bewirkt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht Landshut, Maximilianstraße 22, 84028 Landshut.
Auch jede andere Geschäftsstelle eines Amtsgerichts kann die Erklärung aufnehmen; sie muss jedoch rechtzeitig in Landshut eingehen.

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

  • Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung

  • Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird

  • Unterschrift des Beschwerdeführers oder Bevollmächtigten

Elektronische Einreichung:
Rechtsmittel von Anwälten, Notaren, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen elektronisch eingereicht werden (z. B. über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach – EGVP oder andere sichere Übermittlungswege gemäß § 130a ZPO).
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation finden sich unter: www.justiz.de.

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