Aktenzeichen: 9 IN 1075/24 – Amtsgericht Stuttgart
Stuttgart, 25. März 2025 – Im Fall der WI Objektgesellschaft 55 GmbH & Co. KG, ansässig in der Lise-Meitner-Straße 4, 70736 Fellbach, hat das Amtsgericht Stuttgart die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Der Antrag wurde von der Schuldnerin selbst gestellt und durch die Rechtsanwaltskanzlei Grub, Brugger & Partner vertreten.
Die Gesellschaft wird durch ihre Komplementärin, die WI Verwaltungs GmbH, vertreten, deren Geschäftsführung wiederum Dominik Sickler obliegt. Trotz formell ordnungsgemäß gestelltem Antrag konnte das Gericht feststellen, dass nicht genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um die notwendigen Verfahrenskosten zu decken. In solchen Fällen schreibt die Insolvenzordnung in § 26 InsO zwingend die Abweisung des Antrags mangels Masse vor.
Dieser Beschluss hat gravierende Folgen: Ein förmliches Insolvenzverfahren mit geordneter Gläubigerbeteiligung, Prüfung der Forderungen und eventueller Verwertung von Vermögenswerten findet nicht statt. Für die Gläubiger der Gesellschaft bedeutet dies in der Regel, dass Forderungsausfälle kaum noch vermeidbar sind, da individuelle Vollstreckungen oft ins Leere laufen.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung möglich:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils früheste dieser Ereignisse. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt und von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet werden.
Elektronische Einreichung ist zulässig, aber nicht per E-Mail – vielmehr gelten spezifische Anforderungen, etwa eine qualifizierte elektronische Signatur und ein sicherer Übermittlungsweg. Nähere Informationen hierzu bietet das Portal www.ejustice-bw.de.
Mit der Entscheidung vom 25. März 2025 ist der Versuch der WI Objektgesellschaft 55 GmbH & Co. KG, über ein Insolvenzverfahren eine strukturierte Regelung ihrer wirtschaftlichen Lage zu erreichen, gescheitert. Für Gläubiger bleibt nun lediglich die Hoffnung auf mögliche Einzelzugriffe – sofern überhaupt noch verwertbares Vermögen auffindbar ist. Das Unternehmen ist damit faktisch am Ende seiner wirtschaftlichen Existenz angelangt.