Aktenzeichen: 101 IN 434/25 – Amtsgericht Karlsruhe
Karlsruhe, 27. Mai 2025 – Für die Immo VBV Besitz Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Am Storrenacker 1A, 76139 Karlsruhe, endet der Versuch einer insolvenzrechtlichen Sanierung abrupt: Das Amtsgericht Karlsruhe hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Damit steht fest – das Unternehmen verfügt nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um ein geordnetes Insolvenzverfahren überhaupt einzuleiten.
Die Gesellschaft, vertreten durch Geschäftsführer Jörg Jacoby, hatte versucht, sich über das Insolvenzrecht entweder zu sanieren oder das verbleibende Vermögen geordnet an Gläubiger zu verteilen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass selbst die Mindestkosten des Verfahrens – etwa die Vergütung eines Insolvenzverwalters oder die Gerichtskosten – nicht gedeckt werden können.
In Fällen wie diesem sieht § 26 der Insolvenzordnung (InsO) eine klare Konsequenz vor: Wird die sogenannte Masseunzulänglichkeit festgestellt, ist der Antrag abzuweisen. Damit entfällt jede Möglichkeit einer über das Insolvenzrecht gesteuerten Schuldenregulierung.
Für die Gläubiger bedeutet dies meist den vollständigen Forderungsausfall, da ihnen nun kein Zugriff über eine geregelte Vermögensverwertung mehr offensteht. Nur wer noch eigenständig pfändbare Werte auffindet, kann im Wege der Einzelvollstreckung versuchen, offene Beträge einzutreiben – ein selten erfolgreicher Weg bei vermögenslosen Gesellschaften.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung im Insolvenzportal (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die Beschwerde ist schriftlich beim
Amtsgericht Karlsruhe,
Schlossplatz 23,
76131 Karlsruhe
einzureichen oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle zu erklären. Sie muss von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschwerde eingelegt wird.
Elektronische Einreichung:
Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Elektronische Rechtsmittel sind nur über zulässige Übermittlungswege mit qualifizierter elektronischer Signatur oder sicherem Behördenpostfach einzureichen. Details dazu finden sich auf www.ejustice-bw.de.
Die Entscheidung vom 27. Mai 2025 markiert damit das endgültige Aus für die Immo VBV Besitz Verwaltungs UG im insolvenzrechtlichen Sinne. Ohne Insolvenzverfahren entfällt jede Hoffnung auf eine geordnete Restrukturierung – Gläubiger stehen ohne Schutzmechanismen da, und das Unternehmen tritt juristisch betrachtet in die Bedeutungslosigkeit.