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Interview mit Rechtsanwalt Reime zur Baader Bank-Hauptversammlung 2025
„Virtuelle Hauptversammlungen erfordern aktives Aktionariat“ – Interview mit Rechtsanwältin Bontschev zur BaumInvest-HV 2025
Staatsanwaltschaft Erfurt

„Virtuelle Hauptversammlungen erfordern aktives Aktionariat“ – Interview mit Rechtsanwältin Bontschev zur BaumInvest-HV 2025

popmelon (CC0), Pixabay

Frage: Frau Bontschev, die BaumInvest AG hält ihre diesjährige Hauptversammlung erneut virtuell ab. Was bedeutet das konkret für Aktionäre?

Rechtsanwältin Bontschev: Zunächst einmal: Eine virtuelle Hauptversammlung ist rechtlich vollkommen zulässig, solange die Anforderungen des § 118a AktG eingehalten werden. Für Aktionäre bedeutet dies: Sie nehmen nicht physisch teil, können aber über ein Online-Portal live zugeschaltet werden und ihre Rechte digital wahrnehmen – also Fragen stellen, Anträge einreichen, abstimmen oder Widerspruch einlegen. Allerdings müssen sie sich rechtzeitig anmelden und über die korrekten Zugangsdaten verfügen.

Frage: Was ist in diesem Jahr inhaltlich besonders hervorzuheben?

Bontschev: Die Tagesordnung ist durchaus substanzreich: Neben den üblichen Entlastungen für Vorstand und Aufsichtsrat stehen zwei neue Aufsichtsratswahlen an. Eine Wiederwahl ist vorgesehen, aber auch eine Neubesetzung. Das gibt Aktionären eine Gelegenheit, direkt Einfluss auf die strategische Kontrollinstanz des Unternehmens zu nehmen.

Frage: Der Aufsichtsrat soll künftig eine höhere Vergütung erhalten. Wie bewerten Sie diesen Vorschlag?

Bontschev: Es handelt sich hier nicht um eine generelle Vergütungserhöhung, sondern um eine Anhebung des Sitzungsgeldes von 250 € auf 500 €. Das ist durchaus marktüblich, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass damit auch Vorbereitungs- und Nachbereitungstätigkeiten abgegolten sind. Wichtig ist, dass die Transparenz gewährleistet ist – und das ist hier durch die klare Beschlussvorlage gegeben.

Frage: Gibt es für die Aktionäre auch Risiken oder kritische Punkte?

Bontschev: Ja – wie bei jeder virtuellen Hauptversammlung gibt es einen gewissen technischen Zugangshürdefaktor. Wer sich nicht rechtzeitig anmeldet oder keinen Zugang erhält, kann seine Rechte nicht mehr ausüben. Zudem liegt ein Risiko darin, dass Debatten und spontane Anträge in einer virtuellen Umgebung weniger dynamisch verlaufen als bei einer Präsenzveranstaltung. Ich rate jedem Aktionär dringend, sich spätestens bis zum „Technical Record Date“ am 2. Juli 2025 zu registrieren und mit dem HV-Portal vertraut zu machen.

Frage: Wie steht es um die Mitwirkungsmöglichkeiten?

Bontschev: Aktionäre können Stellungnahmen einreichen, live Fragen stellen, über die Wahl des Aufsichtsrats abstimmen und sogar Widerspruch gegen Beschlüsse einlegen. Aber das alles muss exakt den formalen und zeitlichen Vorgaben folgen – das bedeutet: klare Fristen einhalten, Zeichenbegrenzungen bei Stellungnahmen beachten und sich technisch einwandfrei einloggen können. Wer sich vorbereiten will, sollte alle Hinweise im Vorfeld sorgfältig lesen.

Frage: Was raten Sie Kleinaktionären?

Bontschev: Sie sollten ihre Rechte unbedingt wahrnehmen. Gerade bei personellen Weichenstellungen – wie hier bei der Aufsichtsratswahl – zählt jede Stimme. Und auch die Entlastung des Vorstands ist keineswegs eine bloße Formsache, sondern ein klares Signal aus der Aktionärsbasis. Wer verhindert ist, sollte frühzeitig einen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen.

Frage: Ist aus Anlegersicht eine virtuelle Hauptversammlung eher ein Fortschritt oder eine Einschränkung?

Bontschev: Beides. Sie ist effizient, spart Reisekosten und ermöglicht theoretisch mehr Teilhabe. Gleichzeitig verlangt sie mehr Eigenverantwortung und Disziplin vom Aktionär. Ein informierter, vorbereiteter Aktionär kann aber auch im virtuellen Format großen Einfluss ausüben – und das sollte man nicht unterschätzen.

Frage: Vielen Dank, Frau Bontschev.

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