Berlin – Die La Cantina Rosso UG & Co. Betriebs KG, Betreiberin eines gastronomischen Betriebs in der Lietzenburger Straße 83 in Berlin, sah sich Anfang Mai 2024 mit einem Insolvenzantrag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale, Essen) konfrontiert. Als Gläubigerin hatte die Behörde beantragt, ein Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen zu eröffnen.
Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
Am 9. Mai 2024 reagierte das zuständige Amtsgericht Charlottenburg und ordnete im Rahmen eines Sicherungsbeschlusses gemäß § 21 InsO an, das schuldnerische Vermögen unter Kontrolle zu stellen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Frank Brachwitz aus Berlin als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Ab diesem Zeitpunkt waren Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zulässig.
Hintergrund des Antrags
Dem Antrag lag offenbar eine Forderung der Rentenversicherung zugrunde. In derartigen Fällen handelt es sich oft um nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, die insbesondere bei Minijob-Beschäftigungsverhältnissen entstehen können. Eine Verletzung dieser Abführungspflichten kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Unerwartete Wendung: Verfahren aufgehoben
Nur eine Woche später, am 16. Mai 2024, kam es zu einer überraschenden Wendung: Das Amtsgericht hob die zuvor angeordneten Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens wieder auf. Das bedeutet de facto: Das Insolvenzverfahren wurde nicht eröffnet, und die La Cantina Rosso KG ist nicht insolvent.
Was die Aufhebung bedeutet
Die Aufhebung des Verfahrens deutet darauf hin, dass entweder:
- die Forderungen der Gläubigerin beglichen wurden,
- der Antrag zurückgenommen wurde oder
- das Gericht keine Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung gesehen hat, etwa weil die Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt wurde.
In jedem Fall wird damit der La Cantina Rosso KG vorerst wieder volle Verfügung über ihr Vermögen eingeräumt – der Geschäftsbetrieb kann also uneingeschränkt fortgeführt werden.
Hintergrund:
In Deutschland muss jedes Unternehmen, das zahlungsunfähig oder überschuldet ist, gemäß § 15a InsO unverzüglich Insolvenz anmelden. Gleichzeitig kann jedoch auch ein Gläubiger (wie im vorliegenden Fall die Deutsche Rentenversicherung) einen Antrag stellen, wenn begründeter Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit besteht. Wird die Forderung beglichen oder die Insolvenzvoraussetzungen widerlegt, kann ein bereits eingeleitetes Verfahren wieder aufgehoben werden – wie hier geschehen.
Hinweis für Betroffene:
Auch wenn ein Insolvenzantrag gestellt wurde, bedeutet das nicht automatisch das Ende eines Unternehmens. In vielen Fällen lassen sich Forderungen ausgleichen oder es kommt zu außergerichtlichen Einigungen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig das Gespräch mit Gläubigern zu suchen und anwaltlichen Rat einzuholen.